In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kaufte der Mann im April 2016 in einem Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW mit einem Kilometerstand von 36.080 für 25.900 Euro. In dem Fahrzeug war ein vom Dieselskandal betroffener Dieselmotor verbaut. Der Käufer wollte seinen Wagen zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten. Die Nutzung sollte angerechnet werden. Außerdem verlangte er die Feststellung, dass die VW AG ihm Ersatz der Schäden schulde, die durch die eingebaute Software zur Prüfstanderkennung in der Motorsteuerung verursacht würden.
Die Klage wurde abgewiesen. Der Mann habe vor Abschluss des Kaufvertrags von dem Dieselskandal gewusst und auch dass sein Kfz betroffen sei, stellte das Gericht fest. Daher habe er keine Mangelgewährleistungsansprüche gegen den Händler und auch keine Ansprüche gegen die VW AG.
Selbst wenn der Käufer keine Kenntnis von der genauen Wirkungsweise der Software hatte, hat er keine Ansprüche. Er hätte jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, wenn er sich nicht näher erkundigte, obwohl er wusste, dass die betroffene Software in dem Fahrzeug eingebaut ist.
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