Kurzarbeit für Auszubildende

Seit Ausrufung des Katastrophenfalles am 16. März bzw. der landesweiten Ausgangsbeschränkungen am 20. März haben viele Ausbildungsbetriebe ihren Geschäftsbetrieb massiv eingeschränkt bzw. geschlossen und ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt.

Lediglich für Auszubildende galt zunächst, zu deren Schutz, für die Dauer von sechs Wochen ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG – Berufsbildungsgesetz). Nach diesen sechs Wochen bzw. 30 Arbeitstagen können nun auch Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten, was in Kürze der Fall ist. Das gilt auch für Auszubildende, die nach Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.*

Beantragung von KuG für Auszubildende

Für die Beantragung des KuG für Auszubildende ist normalerweise eine Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer notwendig, die bescheinigt, dass der Betrieb alles Zumutbare versucht hat, um die Ausbildung fortzusetzen. Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit während der Corona-Krise diesen Zwischenschritt der Bestätigung durch die IHK’s ausgesetzt.

a) Eine schriftliche Bestätigung durch die IHK’s ist somit aktuell in Bayern nicht mehr nötig. Zudem hat die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, ihre Arbeitsagenturen per interner Weisung angehalten, dieses vereinfachte Verfahren durchzuführen.

„In Abstimmung mit den Kammern gehen die Bundesagentur für Arbeit in Bayern und ihre OS Operativen Services KuG grundsätzlich davon aus, dass ein Betrieb alle Maßnahmen ausgeschöpft hat, bevor er Kug beantragt. Daher ist für die Kug-Bearbeitung die Vorlage eines schriftlichen Nachweises der zuständigen Stelle nicht erforderlich.“ **

b) Bei Einreichen des Leistungsantrags der BA ist zwingend eine schriftliche Bestätigung erforderlich, dass Sie für eine Fortführung der Ausbildung alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

Folgender Text wäre denkbar:

Wir sind über die Voraussetzungen für einen Bezug von KuG für Auszubildende informiert. Wir haben alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Ausbildung fortzuführen. Jedoch können wir auf Grund staatlicher Verordnungen im Rahmen der Corona-Krise und der Schließung / Teilschließung unseres gastgewerblichen Betriebes aktuell die Ausbildung nicht gemäß Ausbildungsplan durchführen. Daher beantragen wir für unsere Auszubildenden KuG.

c) Sie können für Ihre Auszubildenden generell KuG exakt 30 Arbeitstage nach der Schließung / Teilschließung Ihres Betriebs beantragen:

  • Schließung ab dem Ausruf des Katastrophenfalles in Bayern am 16.03.2020 -> KuG für Auszubildende ab 29.04.2020
  • Schließung ab den landesweiten Ausgangsbeschränkungen am 20.03.2020 -> KuG für Auszubildende ab 06.05.2020

d) Fügen Sie bitte auch die Einverständniserklärung mit den Unterschriften Ihrer Auszubildenden an. Sollten Auszubildende nicht erreichbar sein, vermerken Sie, dass Sie die Unterschrift unaufgefordert nachreichen. Dies kann unter Umständen die Bearbeitung verlangsamen. Auch ist es sinnvoll, im Gespräch hierzu Ihren Auszubildenden zu erläutern, dass KuG eben genau dazu gedacht ist, den Ausbildungsplatz für die Zukunft zu erhalten.

*  Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 02.04.2020
** Quelle: Bundesagentur für Arbeit, 22.04.2020

Für Rückfragen stehen Ihnen der DEHOGA Bayern, Geschäftsbereich Berufsbildung, unter Tel. 089 28 760-106 bzw. 089 28 760-118 jederzeit zur Verfügung.

Häufigste Fehler bei Beantragung von KuG / Hotline für KuG

Damit Sie als Arbeitgeber möglichst schnell Ihr Kurzarbeitergeld (KuG) erstattet bekommen, ist es wichtig, dass Sie Ihre KuG-Anträge samt Abrechnungslisten möglichst korrekt, vollständig und frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen. Leider ist dies nicht immer der Fall. Das hat zur Folge, dass diese Anträge und Abrechnungslisten nicht bearbeitet werden können und dem jeweiligen Arbeitgeber zur Korrektur oder Vervollständigung zurückgesandt werden.

Um Verzögerungen bei der Auszahlung aber auch den damit verbundenen Mehraufwand zu minimieren, hat die BA nun auf ihrer Internetseite unter dem Thema Kurzarbeitergeld den Punkt „Die 5 häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld“ neu aufgenommen:

1. Es wird nur ein Teil des Antrags eingereicht: Der Antrag besteht aus den beiden Vordrucken KuG 107„Kurzantrag auf KuG“ und KuG 108„KuG-Abrechnungsliste“, die beide zusammen eingereicht werden müssen.

2. Es wird KuG für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt: Hier ist zu beachten, dass geringfügig Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auszubildende bekommen grundsätzlich erst nach dem 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum Kurzarbeitergeld, § 19 Abs. 1 Nr.2 BBiG.

3. Es wird KuG für gekündigte Arbeitnehmer abgerechnet: Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, da der Sinn des Kurzarbeitergeldes, der Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses, in diesen Fällen nicht erreicht werden kann.

4. Bei der KuG-Berechnung werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen: Auf diesen Punkt ist bei der Berechnung besonders zu achten. Grundlage für die KuG-Berechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt.

5. Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt: Auch bei sog. Kurzarbeit 0, wenn also gar nicht mehr gearbeitet wird, fällt Feiertagsvergütung an, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

Diese Punkte sind auf der Internetseite der BA zum Thema „Kurzarbeitergeld bei Covid-19“ ergänzt. Besonders sei auf die dort verlinkten Video-Anleitungen („Die drei Schritte zum Kurzarbeitergeld“) hingewiesen. Gemeinsam kann die BA so die Bearbeitung der KuG-Anträge und -Abrechnungen beschleunigen. Bei Rückfragen zum Thema Kurzarbeitergeld können Sie sich gerne an die KuG-Hotline der Regionaldirektion Bayern
unter 0911 / 179 – 7010 wenden.

Unternehmen / Betriebe können sich jederzeit an ihre lokalen Ansprechpartner in den Agenturen für Arbeit vor Ort zu Fragen rund um das Thema Kurzarbeitergeld wenden. Sollten die Ansprechpartner nicht bekannt sein, wählen Sie bitte die kostenfreie Rufnummer unter 0800 4 55 55 20, dort werden sie an ihre regionale Agentur für Arbeit weitergeleitet.

Liebes Mitglied, so schwer es auch erscheint: Was wir in diesen Zeiten brauchen, ist ein solidarisches Miteinander. Wir wissen, dass viele politische Maßnahmen nicht allen gleichermaßen zu Gute kommen und doch brauchen wir jede einzelne von ihnen. Bei aller verständlichen Enttäuschung gilt: Nur gemeinsam sind wir stark und können noch mehr erreichen.

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