Umsatzsteuer: Diese neuen Änderungen gibt es

Anfang Januar 2020 traten in der EU einige Neuerungen zur Mehrwertsteuer – die Quick Fixes – in Kraft. Sie betreffen auch innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Reihengeschäfte. Auf folgende Änderungen müssen sich Unternehmer einstellen.

Die geänderten Umsatzsteuerregeln erfordern von den Unternehmern künftig noch mehr Sorgfalt. Und bisweilen sind betriebliche Abläufe anzupassen.

Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Für die Befreiung von der Umsatzsteuer benötigen Unternehmer die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihres Kunden im EU-Ausland, der die Waren erworben hat. Dieser hat ihnen die USt-IdNr. explizit mitzuteilen. „Gefordert war die USt-IdNr. auch schon früher. Seit Januar ist dies Pflicht, also zwingende Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer“, betont Büsra Karadag, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf.

Darüber hinaus ist mit einer qualifizierten Abfrage einschließlich Bestätigungsmitteilung vor der Lieferung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de) zu prüfen, ob die USt-IdNr. richtig und gültig ist. Damit lässt sich kontrollieren, ob die vom Kunden mitgeteilte USt-IdNr. mit den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat registrierten Kundendaten übereinstimmen.

Die Zusammenfassende Meldung fristgerecht übermitteln

Der Warenlieferer muss zudem beim BZSt unbedingt eine Zusammenfassende Meldung (ZM) fristgerecht – also bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Kalendermonat oder -jahr, Quartal) – übermitteln und mit den richtigen Angaben beim Finanzamt einreichen. Wer eine unrichtige, verspätete oder keine ZM abgibt, verliert grundsätzlich die Steuerbefreiung. Zwar besteht im Notfall eine Korrekturmöglichkeit, diese greift jedoch nicht in jedem Fall. „Zu beachten ist, dass bei einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung die Gefahr besteht, dass die Frist für die ZM-Übermittlung überschritten wird“, sagt Karadag.

Besteuerung von Reihengeschäften

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Der Gesetzgeber beurteilt dabei die einzelnen Rechtsgeschäfte unterschiedlich und unterscheidet zwischen warenbewegter und ruhender Lieferung. Je nachdem ergibt sich daraus, in welchem Land Umsatzsteuer zu zahlen ist. Bei einem grenzüberschreitenden Reihengeschäft kann nur eine, und zwar die warenbewegte Lieferung, als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei sein. „In der EU ist man unterschiedlicher Auffassung gewesen, wem die warenbewegte Lieferung zuzuordnen war“, sagt Karadag. Seit

Anfang 2020 gelten in der EU einheitliche Regeln, mit denen sich die warenbewegte Lieferung bestimmen lässt. Insgesamt dürfte sich die rechtssichere Behandlung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften vereinfachen, zumal die Neuregelung der bisherigen deutschen Verwaltungsauffassung ähnelt.

Aus deutscher Sicht ergibt sich die wichtigste Änderung, wenn ein Zwischenhändler den Warentransport veranlasst. „Denn dann gibt es zwei Möglichkeiten für die Zuordnung der warenbewegten Lieferung“, sagt Karadag. Für diesen Fall haben sich mit der EU-Neuregelung die Kriterien geändert.

Büsra Karadag, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel