Die geänderten Umsatzsteuerregeln erfordern von den Unternehmern künftig noch mehr Sorgfalt. Und bisweilen sind betriebliche Abläufe anzupassen.
Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Für die Befreiung von der Umsatzsteuer benötigen Unternehmer die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihres Kunden im EU-Ausland, der die Waren erworben hat. Dieser hat ihnen die USt-IdNr. explizit mitzuteilen. „Gefordert war die USt-IdNr. auch schon früher. Seit Januar ist dies Pflicht, also zwingende Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer“, betont Büsra Karadag, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf.
Darüber hinaus ist mit einer qualifizierten Abfrage einschließlich Bestätigungsmitteilung vor der Lieferung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de) zu prüfen, ob die USt-IdNr. richtig und gültig ist. Damit lässt sich kontrollieren, ob die vom Kunden mitgeteilte USt-IdNr. mit den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat registrierten Kundendaten übereinstimmen.
Die Zusammenfassende Meldung fristgerecht übermitteln
Der Warenlieferer muss zudem beim BZSt unbedingt eine Zusammenfassende Meldung (ZM) fristgerecht – also bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Kalendermonat oder -jahr, Quartal) – übermitteln und mit den richtigen Angaben beim Finanzamt einreichen. Wer eine unrichtige, verspätete oder keine ZM abgibt, verliert grundsätzlich die Steuerbefreiung. Zwar besteht im Notfall eine Korrekturmöglichkeit, diese greift jedoch nicht in jedem Fall. „Zu beachten ist, dass bei einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung die Gefahr besteht, dass die Frist für die ZM-Übermittlung überschritten wird“, sagt Karadag.
Besteuerung von Reihengeschäften
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Der Gesetzgeber beurteilt dabei die einzelnen Rechtsgeschäfte unterschiedlich und unterscheidet zwischen warenbewegter und ruhender Lieferung. Je nachdem ergibt sich daraus, in welchem Land Umsatzsteuer zu zahlen ist. Bei einem grenzüberschreitenden Reihengeschäft kann nur eine, und zwar die warenbewegte Lieferung, als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei sein. „In der EU ist man unterschiedlicher Auffassung gewesen, wem die warenbewegte Lieferung zuzuordnen war“, sagt Karadag. Seit
Anfang 2020 gelten in der EU einheitliche Regeln, mit denen sich die warenbewegte Lieferung bestimmen lässt. Insgesamt dürfte sich die rechtssichere Behandlung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften vereinfachen, zumal die Neuregelung der bisherigen deutschen Verwaltungsauffassung ähnelt.
Aus deutscher Sicht ergibt sich die wichtigste Änderung, wenn ein Zwischenhändler den Warentransport veranlasst. „Denn dann gibt es zwei Möglichkeiten für die Zuordnung der warenbewegten Lieferung“, sagt Karadag. Für diesen Fall haben sich mit der EU-Neuregelung die Kriterien geändert.
Büsra Karadag, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf
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