Corona-Krise: Dr. Stoll & Sauer empfiehlt Verbrauchern, gegen Reiseveranstalter wie FTI juristisch vorzugehen

Obwohl die rechtliche Lage eindeutig ist, weigern sich die Reiseveranstalter nach wie vor, für stornierte Reisen den Preis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr hat bereits mehrere solche Fälle vorliegen. In einem davon wurde bereits Klage gegen den Reiseriesen FTI eingereicht. Die Reisebranche bietet ihren Kunden statt der Rückzahlung sogenannte Gutscheinlösungen, die auch von der nationalen Politik favorisiert werden. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Soll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kritisiert die Rettungsaktion als zinslosen Kredit auf Kosten der Verbraucher. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet Betroffenen eine anwaltliche kostenlose Erstberatung. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Dieselskandal. Die beiden Inhaber führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und schrieben dadurch Rechtsgeschichte.

Unterschiedliche Probleme der Reisekunden in der Corona-Krise

Letztlich wollen die Reiseveranstalter den Kaufpreis nicht zurückbezahlen – selbst wenn sie dazu in der Regel verpflichtet sind. So lautet die Quintessenz der zahlreichen Probleme, die Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vortragen. Vor allem der Veranstalter FTI weigert sich hartnäckig, nur einen Cent herauszurücken. Hier ein Ausschnitt der Anfragen, die uns in den vergangenen Tagen massenweise erreichten:

  • Mein Reiseveranstalter hat eine Pauschalreise abgesagt und weigert sich jetzt, den Reisepreis zurückzuzahlen. Er beruft sich auf einen sogenannten Rettungsansatz für Kleinunternehmer.
  • Ich habe im Februar eine Pauschalreise für zwei Personen nach Mallorca vom 23. Juli bis 30. Juli 2020 über FTI gebucht. Aufgrund der aktuellen Situation habe ich eine schriftliche Rücktrittserklärung mit kostenloser Stornierung an den Reiseveranstalter geschickt. Er meldet sich jedoch nicht.
  • Ich wollte wissen, wie wir mit unserer stornierten Reise weiter verfahren. Ich habe von FTI noch keine Antwort erhalten.
  • Wir wollen gar nicht mehr verreisen, weil ein Familienmitglied zur Hochrisikogruppe gehört. Schon gar nicht mehr in die Türkei. Was ist mit der Anzahlung?
  • Die griechischen Inseln sind wohl erst ab 1. Juli wieder zugängig. Unser Urlaub beginnt jedoch kurz davor und reicht über den 1. Juli hinaus. Müssen wir Stornogebühren bezahlen, wenn wir die Reise komplett absagen.
  • Wir hatten für 19. Mai eine Rundreise plus Inlandsflüge nach Mittelamerika sowie Hin- und Rückflüge gebucht. Und haben nun Probleme, unser Geld zurück zu bekommen. Nach Aufforderung unsererseits gegenüber den Veranstaltern ist die 14-Tagesfrist abgelaufen. Was wären die nächsten Schritte?

Gerade beim letzten Fall ist die Sache einfach: Streicht der Reiseveranstalter den gebuchten Urlaub oder Flug, bekommen Kunden ihr Geld zurück. So will es der nationale und europäische Gesetzgeber. Doch momentan wartet so mancher vergeblich auf die Rückzahlung oder soll mit einem sogenannten Reisegutschein vertröstet werden. Die Politik will der durch die Corona-Krise in Not geratene Reisebranche entgegenkommen und ihr erlauben, statt Rückzahlungen Gutschein anzubieten. Das widerspricht derzeit geltendem Recht Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat deshalb die erste Klage gegen den Reiseveranstalter FTI eingereicht und bietet Betroffenen anwaltliche Beratung.

EU ist von der Gutscheinlösung nicht überzeugt

Die Gutscheinlösung für stornierte Reisen aufgrund der Corona-Krise wird derzeit heiß in den Medien und der Politik diskutiert. Aber bisher ist der Gutschein nur ein Vorschlag – mehr nicht. Die EU-Kommission muss diesem Vorschlag noch zustimmen. Und die ist bisher von dem Vorschlag nicht überzeugt. Daher gilt nach wie vor die eindeutigen gesetzlichen Rege­lungen im Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB). Grundlage dafür ist die EU-Pauschal­reise­richt­linie. Das heißt für betroffene Verbraucher: Niemand muss sich auf einen anderen Reisetermin oder einen Gutschein einlassen. So sieht es im Übrigen auch Stiftung Warentest.

Wie stellt sich die EU-Kommission eine Gutscheinlösung vor?

Die Europäische Union hat eine Richtschnur für eventuelle Neuregelungen der Mitgliedsstaaten zu Reisegutscheinen ausgegeben:

  • Der Gutschein sollte gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sein.
  • Der Gutschein sollte mindestens zwölf Monate gültig und bei Nichteinlösung nach höchstens einem Jahr erstattbar sein.
  • Die Gutscheine sollten Passagieren Flexibilität bieten und erlauben, auf derselben Strecke zu denselben Konditionen zu reisen.
  • Ferner sollten die Gutscheine es ermöglichen, eine Pauschalreise mit gleichartigen Leistungen oder gleichwertiger Qualität zu buchen.
  • Zudem sollten die Gutscheine auf einen anderen Reisenden übertragbar sein.

FTI-Group zeigt wenig Interesse an Rückzahlung des Reisepreises

Für die Reisebranche gelten nach wie vor die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Der Reisveranstalter FTI weigert sich hingegen seit Wochen einem Verbraucher den Preis für eine stornierte Reise zurückzubezahlen. Dabei ist die Rechtslage glasklar: Reiseveranstalter, die eine Pauschalreise absagen, müssen ihren Kunden den Reisepreis unverzüglich erstatten – und zwar innerhalb von 14 Tagen nach der Absage. Die FTI-Group ignoriert die negativen Entwicklungen für den Reisegutschein in Brüssel und bietet den Kunden ein sogenanntes „Reiseguthaben“ an, das bis zum 31. Dezember 2021 genutzt werden kann – natürlich mit bei FTI gebuchten Reisen.

Zusätzlich gibt es noch einen 200-Euro-Bonus. Wer seinen Kaufpreis für die stornierte Reise lieber ausbezahlt haben möchte, muss sich auf einem Internetportal anmelden. Dazu benötigt er jedoch erst einen „Guthabencode“. Wie der Verbraucher an diesen Code kommt, geht aus den F & A des Unternehmens nicht eindeutig hervor. Und die Auszahlung erfolgt „sukzessive“. Also, von den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tagen ist keine Rede mehr. Freundlich gesagt zeigt die FTI-Group wenig Interesse daran, den Reisepreis zurückzuzahlen.

Die gesetzlichen Vorgaben werden durch FTI über das gebührende Maß strapaziert, ignoriert und letztlich gebrochen. Und hier hilft nach Ansicht der Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nur die anwaltliche Beratung und letztlich, den Klageweg zu beschreiten. Deshalb hat die Kanzlei für einen Mandanten Klage eingereicht.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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