Bereits in seiner Pressemeldung vom 30. April 2020 hatte der BGH darauf hingewiesen, dass für eine abschließende Entscheidung noch offene Tatsachenfragen durch das Oberlandesgericht zu klären seien, etwa, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen hätten oder ob solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten gewesen seien. Insofern wird das Verfahren nun in eine weitere Runde gehen.
Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des BVMI: „Gerade zum Startschuss der weiteren Urheberrechtsnovellierung in Deutschland ist es sehr erfreulich für die Branche, nun nach dem EuGH auch vom BGH eine Klarstellung zu bekommen, dass bereits zwei Takte einer Rhythmussequenz eine Vervielfältigung darstellen. Der Gesetzgeber wird nicht umhinkommen, dieses neue Urteil nun in seine Überlegungen einfließen zu lassen. Der BGH stellt in seinem Urteil auch klar, dass der Umsetzungsspielraum, den die Mitgliedsstaaten für eigene Interpretationen haben, unter anderem durch das Erfordernis eines hohen Schutzniveaus für die Berechtigten und im Sinne eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes begrenzt ist.“
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI: „Es ist überzeugend, dass der BGH auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abstellt, wenn es um die Frage geht, ob ein von einem Tonträger entnommenes Audiofragment in einem neuen Werk wiedererkennbar ist. Im Fall der Wiedererkennbarkeit sieht der BGH die Interessen des Tonträgerherstellers hinreichend betroffen – und die liegt hier vor.“
Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Gruppe „Kraftwerk“ und Musikproduzent Moses Pelham dauert inzwischen seit mehr als zwei Jahrzehnten an. Pelham hatte 1997 eine rhythmische Sequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ für einen von Sabrina Setlur gesungenen Titel genutzt. 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht alle bisherigen Gerichtsurteile als verfassungswidrig aufgehoben und insbesondere mit Blick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Grundrechten an den BGH zurückverwiesen. Dieser wiederum hatte dem EuGH entsprechende Fragen zur Prüfung vorgelegt. Der BVMI hat die verschiedenen Gerichtsstationen in diesem Zeitstrahl zusammengefasst.
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) vertritt die Interessen von rund 200 Tonträgerherstellern und Musikunternehmen, die mehr als 80 Prozent des deutschen Musikmarkts repräsentieren. Der Verband setzt sich für die Anliegen der Musikindustrie in der deutschen und europäischen Politik ein und dient der Öffentlichkeit als zentraler Ansprechpartner zur Musikbranche. Neben der Ermittlung und Veröffentlichung von Marktstatistiken gehören branchennahe Dienstleistungen zum Portfolio des BVMI. Er verleiht er die GOLD-, PLATIN- und DIAMOND-Awards an die erfolgreichsten Künstler in Deutschland, darüber hinaus werden seit 1977 die Offiziellen Deutschen Charts in seinem Auftrag erhoben. Zur Orientierung der Verbraucher bei der Nutzung von Musik im Internet wurde 2013 die Initiative PLAYFAIR ins Leben gerufen. Weitere Informationen: www.musikindustrie.de
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