Antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch über 70 Prozent, 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent sowie 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. „Die Hilfen sollen an die bisherigen Soforthilfen anknüpfen und den Betroffenen als nicht rückzahlbarer Betriebskostenzuschuss gewährt werden“, sagt
Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg: „Im Unterschied zu den Soforthilfen können Anträge allein über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Dadurch soll ein Missbrauch bei der Antragstellung verhindert und ein effizientes Verfahren sichergestellt werden.“ „Trotz der aktuell sehr hohen und außergewöhnlichen Arbeitsbelastung, die alle Kanzleien in diesen Coronazeiten erfasst hat, unterstützen wir von Seiten des Steuerberater-Verbandes Köln e.V. unsere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, so dass sie aktiv bei der Beantragung der Überbrückungshilfe helfen und somit den Kammern und ihren Unternehmen zur Seite springen“, erläutert Dr. Dominik Scheuerer, Hauptgeschäftsführer des Steuerberater-Verbandes Köln e.V.
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt. Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes erneut und gewährt mit der NRW Überbrückungshilfe Plus aus Mitteln des Landes zusätzliche Unterstützung. Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern erhalten – über die Überbrückungshilfe hinaus – eine einmalige Zahlung von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate im Zeitraum Juni bis August als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens.
Rosenstock: „Auch wenn die Antragstellung über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer läuft, hilft unsere gemeinsame Telefon-Hotline der Wirtschaftsförderungen Bonn und Rhein-Sieg-Kreis, der Kreishandwerkerschaft und der IHK unter 0228 2284 228 gerne weiter.“ Weitere Informationen für Unternehmen zu den Überbrückungshilfen gibt es unter www.ihk-bonn.de, Webcode @3548, sowie aktuell unter https://www.facebook.com/IHK.Bonn/ oder https://twitter.com/IHK_Bonn
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