Stromkosten der Hartz-IV-Haushalte neu bemessen

Die Stromkosten der Haushalte in der Grundsicherung und Sozialhilfe sind oft nicht bedarfsdeckend. Hierauf weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. in seiner Stellungnahme zu einem aktuellen Entwurf für ein Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe aus dem Bundesarbeitsministerium hin. Der Deutsche Verein fordert deshalb eine Neubemessung der Stromkosten in der Sozialhilfe.

Haushalte, die Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, müssen ihre Stromkosten aus dem Regelbedarf bestreiten. Dies ist der Geldbetrag, der ihnen in Form einer bundesweit einheitlichen Pauschale monatlich vom Sozialamt oder Jobcenter für den notwendigen Lebensunterhalt ausgezahlt wird. „Diese bundesweit einheitliche Pauschale für Haushaltsstrom berücksichtigt nicht, dass die Energiepreise regional sehr unterschiedlich sind und Haushalte in der Grundsicherung überdurchschnittlich häufig in der teureren Grundversorgung sind“, erläutert Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins. „Diese Untererfassung der realen Kosten in der Sozialhilfe ist eine der Gründe dafür, dass Stromschulden und in der Folge Stromsperren für Haushalte in der Grundsicherung ein ernsthaftes Problem darstellen. Hier muss dringend gehandelt werden“, sagt Löher.

Der Deutsche Verein fordert deshalb, die Stromkosten für Haushalte in der Grundsicherung nach einer neuen Methode realitätsgerechter zu erfassen. Demnach sollen Stromkosten zukünftig anhand des tatsächlichen Stromverbrauchs und nicht nach bundesweiten Durchschnittspreisen bemessen werden. Bereits im vergangenen Jahr haben sich die Arbeits- und Sozialminister der Länder dieser Auffassung einstimmig angeschlossen und den Bund aufgefordert, die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Bedarfs für Haushaltsenergie und dezentrale Warmwasserbereitung zu überprüfen und anzupassen.

Die Stromkosten für Haushalte in der Grundsicherung und Sozialhilfe werden – wie alle Dienstleistungen und Güter des notwendigen Lebensunterhalts – alle fünf Jahre auf Grundlage einer bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt und jährlich nach einem Index fortgeschrieben. Die Ergebnisse werden in einem Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt. Das nächste Gesetz muss zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun einen Referentenentwurf vorgelegt. „Der Referentenentwurf geht über den dringenden Anpassungsbedarf bei der Bemessung von Haushaltsenergie hinweg“, sagt Michael Löher. Die Lösungsperspektiven liegen auf dem Tisch. Sie müssen nun in der Gesetzgebung aufgegriffen und in praktisches Verwaltungshandeln umgesetzt werden“.

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