Das Ertragsteuerrecht unterscheidet zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen. Ersteres muss, wird es verkauft, generell versteuert werden. Letzteres nur dann, wenn es innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft wird. Beim Betriebsvermögen wird zusätzlich zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden.
Gehört die Fläche dem Betriebsinhaber und wird sie von diesem bewirtschaftet, ist das notwendiges Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Grundstücke, die dem Betrieb dienen könnten. „Solche Parzellen werden nur dann Betriebsvermögen, wenn der Betriebsinhaber die Zuordnung zum Betrieb ausdrücklich erklärt“, erläutert Karin Höchtl von Ecovis in Mainburg, „diesen Akt nennt man Willkürung.“
Was Betriebsvermögen wird
Werden Flächen gekauft oder geerbt, entscheidet die geplante Verwendung über deren steuerliches Schicksal. Werden sie selbst bewirtschaftet, sind sie automatisch notwendiges Betriebsvermögen. Das gilt auch, wenn die Bewirtschaftung kurz danach, spätestens nach zwölf Monaten (Zwölf-Monats-Frist), startet. Bleiben oder werden die Grundstücke fremdverpachtet, muss der Landwirt entscheiden: Sollen die hinzu gekommenen Flächen Betriebsvermögen werden, zum Beispiel für eine Reinvestition nach Paragraph 6b Einkommensteuergesetz, muss er sie willküren, also ausdrücklich zum Betriebsvermögen erklären. „Im Zweifel“, erklärt Höchtl, „empfiehlt sich dafür ein formloses Schreiben ans Finanzamt.“
Betriebsvermögen auch bei Verpachtung
Die gleichen Grundsätze gelten für verpachtete Höfe, wobei die vollumfängliche Betriebsverpachtung einer Selbstbewirtschaftung gleichgestellt wird. Kauft also der Verpächter Grundstücke hinzu und überlässt er diese seinem Betriebspächter, zählen die neuen Grundstücke automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen.
Die Zwölf-Monats-Frist gilt analog. Ist der Hof parzellenweise verpachtet, entsteht notwendiges Betriebsvermögen, wenn die einzelnen Flächen an einen der bisherigen Pächter verpachtet werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen ergibt sich dann, wenn die neu hinzugekommenen Flächen nicht den bisherigen Pächtern überlassen werden. Will der Landwirt hier Betriebsvermögen erreichen, benötigt er wie beim aktiven Betrieb die Willkürung, sprich eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
Karin Höchtl, Steuerberaterin bei Ecovis in Mainburg
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