Ein spektakulärer Crash, ein ramponiertes Auto, das sich in halsbrecherischer Geschwindigkeit vom Unfallort entfernt, von der Polizei verfolgt … Dieses Szenario stammt üblicherweise aus Actionfilmen. In der Realität ist diese Art der Unfallflucht die wohl extremste Ausprägung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Tatsächlich genügt es schon, wenn man beim Einparken ein anderes Fahrzeug anrempelt und dann lediglich einen Zettel mit der eigenen Adresse unter den Scheibenwischer klemmt, um als Unfallflucht eingestuft zu werden. „Fakt ist: Unfallflucht – oft auch als Fahrerflucht bezeichnet – ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen, von Punkten im Fahreignungsregister über Fahrverbote bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis, nach sich ziehen“, stellen die Verkehrsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) fest.
Wann handelt es sich um Unfallflucht?
Oftmals sind sich die Unfallverursacher auch gar nicht der Unfallflucht bewusst, gerade bei den häufig vorkommenden Einpark-Remplern, Kratzern mit dem Einkaufswagen auf dem Supermarktparkplatz, abgefahrenen Seitenspiegeln und anderen kleineren Unfallereignissen, vor allem Sachschäden. So begeht man Fahrerflucht, wenn man sich vom Unfallort entfernt oder keine angemessene Zeit wartet, ohne andere Beteiligte, Geschädigte bzw. andere feststellungsbereite Personen über die Art der eigenen Beteiligung, Nennung von Name, Anschrift sowie Fahrzeug informiert zu haben. Die Wartezeit ist vom individuellen Unfallgeschehen abhängig – bei Bagatellschäden können 15 Minuten als angemessen beurteilt werden, bei erheblichen Sach- und vor allem Personenschäden können auch mehrere Stunden Wartezeit als angemessen betrachtet werden, im Prüfungsfall entscheidet jedoch erst das Gericht darüber.
Ebenso entfernt man sich unberechtigt vom Unfallort, wenn man nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt – beispielsweise um andere oder sich selbst medizinisch zu versorgen – die notwendigen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Dies kann zum Beispiel bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle erfolgen, indem man die eigene Beteiligung, Name, Adresse, Kennzeichen und Standort des eigenen Fahrzeugs meldet. „Ein Zettel, den man an der Windschutzscheibe des angerempelten Fahrzeugs hinterlässt, ist zwar gut gemeint, reicht aber nicht aus, da nicht gewährleistet ist, dass der Geschädigte dadurch sicher informiert werden kann“, resümieren die Experten des KS.
Der KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) ist mit rund 650.000 Mitgliedern der drittgrößte Automobilclub in Deutschland. Er ist seit Jahrzehnten Mitglied der Deutschen Verkehrswacht (DVW) und zählt zu den Gründungsmitgliedern des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR). Auf europäischer Ebene ist der KS zudem Gründungsmitglied des EAC (European Automobile Clubs). Das Ziel ist eine europaweit sichere und nachhaltigeVerkehrspolitik. Mit seinen Töchtern AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG und KS Versicherungs-AG bietet er eine umfassende Palette an Club- und Versicherungsleistungen – von der Wildschadenbeihilfe über den KS-Notfall-Service bis hin zu preiswerten Rechtsschutz- und Schutzbriefversicherungen -, die aufgrund von Leistung und Preis in den vergangenen Jahren viele Rankings gewonnen haben. In der Münchner Zentrale und in acht Bezirksgeschäftsstellen sind rund 180 Mitarbeiter beschäftigt. Der Jahresumsatz der KS-Gruppe liegt bei rund 115 Millionen Euro. Der Vertrieb erfolgt über 10.000 unabhängige Makler und Mehrfachagenten.
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