Anfechtungsgrund „Unentgeltliche Leistung“
Der Insolvenzverwalter begründet die Anfechtungen der Auszahlungen damit, dass die Lombardium-Gruppe ein verbotenes Schneeballsystem betrieben und seit 2013 keine Gewinne mehr erwirtschaftet habe. Nach der Insolvenzordnung muss der Insolvenzverwalter sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ anfechten, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenz erfolgt sind. Diese Regelung gilt insbesondere für Scheingewinne, wie sie in Schneeballsystemen an Anleger ausgeschüttet werden. In derartigen Fällen weiß der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Auszahlung häufig, dass er mangels Gewinnen keine Ausschüttungen an die Gesellschafter leisten darf. Die Zahlungen erfolgen, um die beteiligten Anleger gewogen zu halten und kein Misstrauen in den Geschäftserfolg des Unternehmens aufkommen zu lassen. Ansonsten würden viele Anleger auf die Idee kommen ihre Gelder umgehend aus der Gesellschaft abzuziehen. Die allermeisten ehemaligen Anleger werden von diesen Rückforderungen sehr überrascht sein. Denn wer sein Geld aus der ausgelaufenen Beteiligung an der Ersten Oderfelder zurückerhalten hatte, bevor die Insolvenz eingetreten war, ging davon aus, dass alles mit rechten Dingen zugegangen war. Schließlich bestanden für den Anleger in 2013/2014 keinerlei Anhaltspunkte für kriminelles Handeln der Verantwortlichen bei Lombardium. Dieser Gedanke erweist sich nun leider als Irrglaube. Für diese Anleger gilt es nun zu prüfen, ob die Rückforderungen berechtigt sind und ob ihnen ggf. Schadensersatzansprüche gegen ihren Anlageberater/Anlagevermittler zustehen.
Entreicherung könnte Anlegern helfen
Ob die Inanspruchnahme seitens des Insolvenzverwalters berechtigt ist oder nicht, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Zu beachten ist, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Anfechtung einer „unentgeltlichen Leistung“ nach § 134 InsO sowohl die sog. Unentgeltlichkeit als auch die Kenntnis der Fondsgeschäftsführung von der fehlenden Berechtigung zur Auszahlung zu beweisen hat. Des Weiteren kann der Rückzahlungsanspruch bei einer sog. Entreicherung entfallen. Eine solche liegt insbesondere bei "Luxusausgaben" vor, d. h., wenn die Lombard-Auszahlung in Ausgaben floss, die keinen bleibenden Gegenwert geschaffen haben. Genauso bei fehlgeschlagenen Investments, insbesondere wenn die zurückgeflossene Einlage aus der Ersten Oderfelder in eine neue Beteiligung an LombardClassic 3 reinvestiert wurde. Denn in diesem Fall droht aufgrund der Rückforderung des Insolvenzverwalters nun ein doppelter Schaden, nämlich der doppelte Verlust der Beteiligungssumme.
Schadensersatz vom Anlageberater/Anlagevermittler
Nach unseren Erfahrungen sind die betroffenen Anleger gut beraten, an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater/Anlagevermittler zu denken, der ihnen die Beteiligung zum Kauf empfahl. „Viele Berater hatten die tatsächlichen Risiken der Anlage sowie die Gefahr des Missbrauchs als Schneeballsystem nicht erkannt und die Lombard-Beteiligungen daraufhin als sehr sichere Anlage empfohlen. Aus diesem Grunde stehen vielen Anlegern Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu“, erläutert Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte Düsseldorf. In den Fällen, in denen die Zahlungen aus der Ersten Oderfelder vollständig an die Anleger zurückgeflossen waren und der Insolvenzverwalter jetzt das Kapital zurückfordert, haben die schadensersatzpflichtigen Berater und Vermittler die Anleger von diesen Ansprüchen freizustellen.
„Es ist bereits eine Vielzahl von Urteilen zugunsten der Anleger ergangen. Allein unserer Kanzlei mzs Rechtsanwälte ist es gelungen mehr als ein Dutzend Urteile und außergerichtliche Erfolge gegen Anlageberater zu erzielen“, führt Dr. Meschede aus.
Wir verweisen hierzu auf die Beiträge
und
Keine Verjährung bei Unkenntnis
In vielen Fällen werden mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Anlagevermittler noch nicht verjährt sein. Denn die überwiegende Zahl der Anleger wird von der Insolvenz der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft erst aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters erfahren haben. Sie gingen bis dahin von einer erfolgreichen Beteiligung aus, welche die Versprechen der Anlagevermittler vollständig erfüllt hatte. Anhaltspunkte für eine Falschberatung durch den Anlagevermittler besaßen sie bis hierhin nicht. Dies sieht nun anders aus.
mzs Rechtsanwälte bieten Erstberatung an
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Thomas Meschede vertritt zahlreiche Anleger der Lombard-Beteiligungen und bietet betroffenen Anlegern eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen vertritt. In den Jahren 2016 bis 2020 wurden die Kanzlei vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.
Geschädigte Lombard-Anleger können die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen vertritt. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde die Kanzlei vom US-Verlag "Best Lawyer" in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt in die Liste der "Besten Anwälte Deutschlands" im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.
mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB
Goethestr. 8-10
40237 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 69002-0
Telefax: +49 (211) 69002-24
http://www.mzs-recht.de