„Zahlreiche unseriöse Abmahnverbände und Rechtsanwaltskanzleien haben in den letzten Jahrzehnten die Instrumente der privaten Rechtsdurchsetzung als Einnahmequelle genutzt. Da ging es oft im Kern nicht darum, rechtskonformes Verhalten sicherzustellen, sondern nur darum, Unternehmen zur Kasse zu bitten“, so HDEHauptgeschäftsführer Stefan Genth. Das nun vorliegende Gesetz werde die Möglichkeiten des Abmahnmissbrauchs endlich einschränken und damit die private Rechtsdurchsetzung insgesamt stärken. Vorgesehen sind erweiterte Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, eine behördliche Kontrolle der klagebefugten Einrichtungen, verringerte finanzielle Anreize für Abmahnungen und verbesserte Möglichkeiten, Gegenansprüche anzumelden.
Genth: „Damit steht ein Instrumentenkasten bereit, um insbesondere kleinere Unternehmen wirkungsvoll vor den Praktiken der Abmahnindustrie zu schützen.“ Besonders bemerkenswert sei die Tatsache, dass der Kläger sich in Zukunft nicht mehr ein Gericht nach seinem Gusto auswählen könne, wenn er einen Online-Händler auf Unterlassung in Anspruch nehmen wolle. „Die Streichung des sogenannten Fliegenden Gerichtsstands war lange überfällig und ist ein echter Meilenstein für mehr Fairness im Prozess“, so Genth weiter.
Negativ bewertet der HDE allerdings, dass die Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen das Datenschutzrecht nicht abschließend für alle Unternehmen gesetzlich geklärt wurde. „Hier hat der Gesetzgeber die Chance verstreichen lassen, Rechtsklarheit zu schaffen“, so Genth. Nun müsse die Sache vom EuGH entschieden werden – mit offenem Ausgang.
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