EZB-Rat erklärt, dass außergewöhnliche Umstände Erleichterungen bei der Verschuldungsquote rechtfertigen

– EZB-Rat bestätigt Vorliegen außergewöhnlicher Umstände

– Stellungnahme entscheidend für den Beschluss der EZB-Bankenaufsicht, dass Kreditinstitute bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Verschuldungsquote herausrechnen dürfen

– Siehe auch Pressemitteilung der EZB-Bankenaufsicht zur Verschuldungsquote

Der EZB-Rat stimmt mit der Bankenaufsicht der EZB überein, dass „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die einen vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Verschuldungsquote rechtfertigen.

In einer Stellungnahme wies der EZB-Rat darauf hin, dass die durch die Corona-Pandemie (Covid-19) ausgelöste Situation alle Volkswirtschaften im Euroraum auf nie dagewesene und tiefgreifende Weise betroffen habe. Dies habe dazu geführt, dass weiterhin ein hoher Grad an geldpolitischer Akkommodierung notwendig sei, der wiederum ein reibungsloses Funktionieren des bankbasierten Transmissionskanals der Geldpolitik erfordere. Nach Einschätzung des EZB-Rats sei daher das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die rechtfertigten, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken vorübergehend aus der Berechnung der Gesamtrisikoposition der Banken herauszurechnen, für den Euroraum als Ganzes gegeben. Auf diese Stellungnahme der EZB in ihrer Funktion als Währungsbehörde des Eurogebiets können sich nationale zuständige Behörden im Euroraum berufen, die ihren Ermessensspielraum gemäß Artikel 500b Absatz 2 der CRR in Bezug auf weniger bedeutende Institute ausüben möchten.

Die Stellungnahme des EZB-Rats bildet die Grundlage dafür, dass die EZB-Bankenaufsicht den von ihr direkt beaufsichtigten bedeutenden Instituten gestatten kann, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Verschuldungsquote herauszurechnen (siehe Pressemitteilung). Zu diesen Forderungen zählen Münzen und Banknoten sowie Einlagen bei der Zentralbank

 

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