Feuchtigkeitsschäden und Schimmel

Die Übergabe eines Merkblattes zum richtigen Heizen und Lüften der Wohnung beim Mietvertragsabschluss befreit den Vermieter nicht von seiner Verantwortung und seinen Gewährleistungspflichten für Schimmel und ähnliche Schäden, entschied das Landgericht Berlin (65 S 400/15).

In der Beratungspraxis des Mieterbundes Mittelrhein e. V. spielen Fragen rund um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz eine immer größere Rolle. Schätzungsweise 20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen einer Studie zufolge mit Schimmel. Betroffen sind vor allem Bäder und die Schlafzimmer. Viele Vermieter machen es sich einfach, sehen ihre Mieter in der Verantwortung, sprechen von falschem Heiz- und/oder Lüftungsverhalten. Aber so einfach geht das nicht.

Nach Angaben von Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., muss ein Mieter seinen Vermieter beim Auftreten von Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelpilzbefall unverzüglich informieren, am besten schriftlich. Dann muss sich der Vermieter um die Mängel der Mietsache kümmern. Er muss notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen abklären, ob die Schäden baubedingt sind, ob die Feuchtigkeit von außen kommt, zum Beispiel durch undichte Stellen im Mauerwerk oder Dach, oder ob ein verdeckter Wasserrohrbruch vorliegt. Denkbar als Ursache sind auch eine schlechte Wärmedämmung oder so genannte Wärmebrücken durch Isolationsmängel. Erst wenn eindeutig geklärt ist, dass kein Baumangel vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Mieter zu wenig geheizt und gelüftet hat. Bei Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius und mehrfacher Stoßlüftung (Durchzug) am Tag kann dem Mieter nach Angaben des Mieterbundes aber kein Vorwurf gemacht werden. Der Vermieter muss den Wohnungsmangel „Schimmel“ abstellen.

Das gilt selbst dann, wenn ein Gutachter feststellt, dass die nachts geschlossene Schlafzimmertür mit ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden gewesen sei. Das Landgericht Bochum (I-11 S 33/16) stellte fest, dass das Offenhalten der Schlafzimmertür während der Nacht kein übliches, von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Lüftungsverhalten darstelle.

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