Zudem sei es gut, so Harder, dass sowohl bei den Fixkosten wie auch den Personalkosten die Höchstersatzquoten angehoben worden seien. Und die bisherige gesonderte Deckelung der Überbrückungshilfe für sehr kleine Betriebe, zu denen ja ein Großteil der Handwerksunternehmen zähle, entfalle erfreulicherweise vollständig.
Die Regelungen im Einzelnen:
Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II umfasst die Monate September bis Dezember 2020.
Antragsberechtigt sind alle Handwerksbetriebe und Soloselbstständige, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatz-einbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten. Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten lag, auf 20 Prozent angehoben.
Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe orientiert im Förderzeitraum an der Umsatzentwicklung. Konkret bedeutet dies:
– 90 Prozent der Fixkosten (bisher 80 Prozent) bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
– 60 Prozent der Fixkosten (bisher 50 Prozent) bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
– 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch)
Ab einem Umsatzeinbruch von unter 30 Prozent erfolgt keine Erstattung. Der maximale Förderbetrag liegt weiterhin bei 50.000 € je Monat, insgesamt also bei maximal 200.000 €.
Im Sinne der Kleinst- und Kleinbetriebe wurde nachgebessert. Bisherige Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9.000 €) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15.000 €) entfallen künftig.
Hinweis: Die Antragstellung muss weiterhin über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte erfolgen. Die Kosten dafür trägt der Unternehmer, auch dann, wenn der Antrag abgelehnt wird.
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