Bundesrat lehnt Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung ab

„Damit die Unternehmen die Auswirkungen der Corona-Krise überstehen können, benötigen viele von ihnen dringend mehr Liquidität. Zusätzliche Finanzmittel und eine Stärkung der Eigenkapitalbasis sind insbesondere für die Zulieferindustrie, den Handel und die Gastronomie ganz entscheidend. Insofern nehmen wir die heutige Entscheidung des Bundesrates gegen eine Ausweitung der Verlustverrechnung mit Bedauern zur Kenntnis. Sie ist sowohl mit Blick auf die Sicherung des Unternehmensbestandes als auch fiskalpolitisch kontraproduktiv. Denn eine Ausweitung des Verlustrücktrags hätte nicht nur die unternehmerische Liquidität erhöht, sondern nach einem kurzfristigen Einnahmeausfall mittelfristig die Basis für mehr Steuereinnahmen von Bund- und Ländern gelegt.“
So kommentierte IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Heino Klingen den heute (9. Oktober) vom Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes abgelehnten Antrag Bayerns auf eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags.

Zum Hintergrund:
Das auch auf Initiative der IHK-Organisation im Frühjahr beschlossene 2. Corona-Steuerhilfegesetz ermöglichte bereits die unterjährige Geltendmachung eines Verlustrücktrags. Die bisherigen Regelungen sehen vor, dass Verluste von bis zu fünf Millionen Euro (Zusammenveranlagung zehn Millionen Euro) aus 2020 nach 2019 zurückgetragen und mit Gewinnen des Jahres 2019 verrechnet werden konnten. Oft reichen jedoch die Gewinne des Jahres 2019 nicht an die aktuellen Verluste heran, so dass die Unternehmen die verbliebenen Verluste aus dem Jahr 2020 erst mit etwaigen zukünftigen Gewinnen verrechnen können. Um möglichst viele coronabedingte Verluste steuerlich ausgleichen zu können und entsprechende Steuererstattungen den Unternehmen als liquides Eigenkapital zuzuführen, hatten sich die Industrie- und Handelskammern für die Ausweitung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre eingesetzt.

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