Der bdla begrüßt das Gesetzesvorhaben im Grundsatz, insbesondere auch die geplanten Regelungen zur Eindämmung von Lichtverschmutzung. Demnach sind bei Neubau- wie auch bei Umbauvorhaben Beleuchtungen so anzubringen und zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen vor vermeidbaren Lichtemissionen geschützt sind. Befürwortet wird außerdem die vorgesehene Ergänzung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 (2) BNatSchG um „artenreiches mesophiles Grünland, Streuobstbestände, Steinriegel und Trockenmauern“. Begrüßt wird auch die zukünftig in § 11 BNatSchG vorgesehene Erfordernis, Landschaftspläne alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine Fortschreibung notwendig ist.
Vehement wendet sich der bdla gegen die in § 11 Abs. 7 BNatschG vorgeschlagene Neuregelung, nach der Grünordnungspläne auch als Landschaftsmanagementpläne oder Freiraumgestaltungspläne bezeichnet werden können. Der Vorschlag ist aus rechtlicher Sicht überflüssig und aus fachlicher Perspektive irreführend, inadäquat und kontraproduktiv. Statt einer Gleichsetzung ist ganz klar zu unterscheiden zwischen einem dem Bebauungsplan zugeordneten Grünordnungsplan einerseits und einem dem Baugrundstück zugeordneten Freiraumgestaltungsplan andererseits, oft auch als Freiflächengestaltungsplan bezeichnet, der im Wesentlichen die Gestaltung und Ausstattung der Freiflächen bebauter Grundstücke beinhaltet.
Stattdessen sollte die Bundesregierung die Chance nutzen, den Freiflächengestaltungsplan als verbindliches Planungsinstrument bundeseinheitlich zu normieren. Der Freiflächengestaltungsplan setzt die Ziele des Grünordnungsplanes um bzw. entwickelt sie weiter. Damit operationalisiert der Freiflächengestaltungsplan im Verbund mit dem Grünordnungsplan die „Versprechen der qualifizierten doppelten Innenentwicklung“ konsequent und ist Voraussetzung für die konkrete Realisierung qualitativ hochwertigen Stadtgrüns und des Insektenschutzes in der urbanen und periurbanen Kulturlandschaft. Dieses Instrument etabliert sich in fortschrittlichen Kommunen zu einem wichtigen Mittel bei Bauprojekten im Siedlungsraum, bspw. ist der Freiflächengestaltungsplan qua kommunaler Satzung der Landeshauptstadt München verpflichtender Bestandteil des Bauantrags.
Weiterhin schlägt der bdla vor, die Umweltbaubegleitung als Instrument einer frühzeitigen gewerk- und schutzgutübergreifenden umweltfachlichen Begleitung von Bauvorhaben in das Bundesnaturschutzgesetz aufzunehmen. Mit der Umweltbaubegleitung wird Sorge getragen, dass die Belange des Naturschutzes im Rahmen der Umsetzung eines Bauvorhabens beachtet und Umweltschäden vermieden werden. Das Instrument stellt flankierend sicher, dass die Bestimmungen u.a. zum Insektenschutz in der Praxis überhaupt eine angemessene Umsetzung finden.
Leider wurde mit dem Gesetzesentwurf versäumt, Regeln zur guten fachlichen Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu konkretisieren, um in diesen Kernbereichen des Insektenschutzes für Verbesserungen zu sorgen. Ohne klar definierte Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz bspw. zu standortangepassten Nutzungen, dem Verzicht auf Grünlandumbruch oder dem ausgewogenen Verhältnis von Tierhaltung zu Pflanzenanbau bleibt es bei der seit Jahrzehnten festgestellten Wirkungslosigkeit von § 5 BNatSchG. Hier wären qualitative und quantitative Mindestanforderungen bspw. hinsichtlich des Biotopverbundes und der Biotopvernetzung oder eine Landbewirtschaftung nach Grundsätzen des ökologischen Landbaus wünschenswert.
Vermisst werden im Gesetzesentwurf verbindliche Aussagen zur Selbstverpflichtung des Bundes, der auf eigenen Flächen, bei Bauvorhaben, Behörden und Einrichtungen des Bundes eine Vorbildfunktion beim Insektenschutz einnehmen könnte. Zu denken ist z.B. an einen Verzicht auf Pestizideinsatz, an Vorgaben zur naturnahen Waldbewirtschaftung auf Flächen des Bundesforstes oder an Vorgaben und Maßnahmen zur Steigerung der Artenvielfalt im Begleitgrün bundeseigener Straßen, Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken.
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