Kurzarbeit muss erneut angezeigt werden

Durch die aktuellen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kann eine erneute Anzeige von Kurzarbeit erforderlich werden. Unternehmen die in den vergangenen drei Monaten oder auch länger durchgehend kein Kurzarbeitergeld benötigt bzw. beantragt haben, müssen den Arbeitsausfall (Kurzarbeit) erneut anzeigen, um im Bedarfsfall wieder Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Auch diese erneute Anzeige muss innerhalb des Monates bei der Arbeitsagentur eingehen, in dem mit der Kurzarbeit (wieder) begonnen wird.

Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit. Eine erneute Anzeige ist nach einer mindestens dreimonatigen durchgehenden Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld auch dann zwingend erforderlich, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid noch bis in die Zukunft reicht.

Bei Fragen können sich Arbeitgeber von montags bis freitags jeweils von 8 Uhr bis 18 Uhr unter der gebührenfreien Nummer 0800 4 5555 20 an den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt wenden.

Anzeigen über Arbeitsausfall (Kurzarbeit) und Anträge auf Kurzarbeitergeld können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit.

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