„Google führt die EU-Kommission an der Nase herum. In der Digitalwirtschaft wächst der Unmut wegen der Nichtumsetzung der auferlegten Maßnahmen,“ erklärte Dietmar Wolff, Hauptgeschäftsführer des BDZV.
„Es kommt jetzt darauf an, dass Wettbewerbsbehörden in ganz Europa schnell und effektiv gegen vergleichbare Formen der Selbstbegünstigung von marktmächtigen Digitalplattformen vorgehen. Wir sollten nicht auf neue Gesetze warten, wenn die Abhilfe schon mit bestehenden Instrumenten deutlich schneller erreicht werden kann. Andernfalls lässt man zu, dass Google weiter vollendete Tatsachen schafft und Markt für Markt die gleiche Monopolisierungsstrategie anwendet“, sagte Stephan Scherzer, Hauptgeschäftsführer des VDZ.
Die Verlegerorganisationen weisen darauf hin, dass die Europäische Kommission bereits 2017 in einem Wettbewerbsverfahren Google untersagte, einen eigenen Dienst in den Ergebnisseiten der Suchmaschine besser darzustellen als relevantere Wettbewerber. Mittlerweile bestehe weltweit Konsens, dass sich Google durch solche Selbstbegünstigungspraktiken ungerechtfertigte Vorteile verschafft und den Wettbewerb verzerrt. Gleichwohl habe Google die Entscheidung aus Sicht der Verbände bislang faktisch ignoriert und diese Praktiken unbeirrt auf weitere Sektoren ausgedehnt, etwa im Bereich der Vermittlung von Unterkünften und Stellenangeboten Eine im September 2020 veröffentlichte empirische Studie habe gezeigt, wie ineffektiv Googles bisherige Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung von 2017 waren.
„Mit dem offenen Brief appellieren wir an die Kommission, nicht länger wegzusehen und den Praktiken ein effektives Ende zu setzen“, heißt es dazu von BDZV und VDZ.
Reformbedarf
BDZV und VDZ haben seit langem eine Überprüfung der Gesetzeslage angemahnt, um die wettbewerbsverzerrende Begünstigung eigener Dienste durch marktbeherrschende Intermediäre zu unterbinden. Die Fülle der Beschwerden in der Vergangenheit habe gezeigt, dass Maßnahmen der Kartellbehörden gegen Google oft zu spät und nicht effektiv genug erfolgt seien, so die Verlegerverbände. Das in Wettbewerbsbehörden und die Politik gesetzte Vertrauen, Googles Marktmachtmissbrauch in verschiedenen Bereichen frühzeitig Einhalt zu gebieten, sei bisher enttäuscht worden. Ein Verbot der Selbstbegünstigung eigener Dienste als Form des rechtswidrigen Transfers von Marktmacht wird schon länger gefordert und ist jetzt auch Gegenstand der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und des geplanten EU-Gesetzes für digitale Gatekeeper. Ein gesetzliches Verbot der Selbstbegünstigung könnte aber leerlaufen, so BDZV und VDZ, wenn nicht auch hinreichend klargestellt wird, dass die Maßnahmen, die Google zur Umsetzung des in Google Shopping auferlegten Verbots vorgenommen hat, nicht ausreichen.
Rekordbußgeld gegen Google
Am 27. Juni 2017 verhängte die Europäische Kommission gegen Google ein Rekordbußgeld von € 2,42 Mrd. weil das Unternehmen mit einem Marktanteil bei der Internetsuche von über 90 % in Europa seit 2007 seinen eigenen Preisvergleichsdienst „Google Shopping“ in den Suchergebnissen begünstigt hatte. Die Entscheidung gilt als der wichtigste Präzedenzfall für die Digitalwirtschaft, da sie zum ersten Mal klarstellt, dass ein marktbeherrschender Intermediär seine Vermittlerrolle nicht dazu einsetzen darf, eigene Dienste auf vor- oder nachgelagerten Märkten zu begünstigen und den dortigen Wettbewerb zu verzerren.
Die Entscheidung verpflichtet Google, alle Produkt- und Preisvergleichsdienste bei der Darstellung in den Suchergebnisseiten gleich zu behandeln. Seit dem ersten Tag, an dem Google dieses Gebot umsetzen sollte, wiesen betroffene Wettbewerb darauf hin, dass sich Google weiter begünstige. Dieser Einschätzung haben sich insgesamt 158 Unterzeichner angeschlossen und die Kommission aufgefordert, nach nun über drei Jahren der passiven Beobachtung von Googles Untätigkeit klarzustellen, dass Google die Vorgaben der Kommission nicht umgesetzt hat. Mit jedem Tag des Zuwartens werden der Wettbewerb weiter geschwächt und Verbraucher zu höherpreisigen Produkten gelenkt als sie bei anderen Vergleichsdiensten finden würden. Gleichzeitig setzt Google dieselbe Verhaltensweise ein, um weitere eigene Dienste im Wettbewerb zu begünstigen. Mittlerweile liegen der Kommission immer mehr unbearbeitete Beschwerden aus immer mehr Industrien vor, u.a. von spezialisierten Vermittlern von Stelleangeboten, Flügen, Hotels, Sehenswürdigkeiten oder lokalen Angeboten (z.B. Restaurants oder Ärzten). In all diesen Bereichen begünstigt Google aus Sicht der Beschwerdeführer einen eigenen, meist minderwertigen Spezialdienst, indem dieser über eine prominent platzierte Schnittstelle in den allgemeinen Ergebnisseiten der Google-Suche integriert wird. Diese besondere Darstellungsform behalte Google scheinbar seinen eigenen Diensten vor, selbst wenn es deutlich relevantere Vermittlungsdienstdienste gibt, die Suchenden eine breitere Auswahl passenderer Ergebnisse in innovativerer Art und Weise liefern könnten.
Weiterführende Links:
https://themarkup.org/google-the-giant/2020/10/15/big-tech-antitrust-google-nondiscrimination-enforcement
https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3700748
https://www.vdz.de/nachricht/artikel/monopole-regulieren-leicht-gemacht/
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