„Das Mitwirkungsverbot trifft Banken und Zahlungsdienstleister. Sie dürfen das illegale Glücksspiel nicht dadurch erst ermöglichen, indem sie entsprechende Zahlungsdienstleistungen anbieten. Spielern kann dieses Mitwirkungsverbot zugutekommen, weil Ansprüche der Zahlungsdienstleister gegen sie ins Leere laufen können“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das Landgericht Ulm hatte mit Urteil vom 16.12.2019 bereits entschieden, dass der Zahlungsdienstleister PayPal keine Ansprüche gegen einen Spieler hat (Az.: 4 O 202/18). Ähnlich hat nun auch das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 30.11.2020 entschieden (Az.: 86 C 155/20).
Hier hatte der Spieler seine Einsätze nicht über PayPal, sondern über Skrill bzw. Netteler getätigt. Er hat seinen Wohnsitz in Dormagen und auch seine IP-Adresse weist auf den Raum Düsseldorf hin. Daher sei es unrealistisch, dass der Spieler lediglich die Abbuchungen für seine Einsätze beim Online-Glücksspiel im Raum Düsseldorf getätigt habe und zum Spielen dann in ein Land gefahren sei, in dem Online-Glücksspiel erlaubt ist, beispielsweise ins Ausland oder nach Schleswig-Holstein, so das AG Neuss.
Die Dienstleister Skrill bzw. Netteler hätten die Zahlungen daher erst gar nicht ermöglichen dürfen. Nach Ansicht des AG Neuss war es für sie offensichtlich, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel erfolgen sollten. Dafür spreche auch, dass sie mit einer Vielzahl von Online-Casinos verlinkt seien. Zudem haben sie auch Kenntnis darüber, dass Online-Glücksspiel in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein verboten ist.
Da die Zahlungsdienstleister somit gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen haben, könnten sie auch keine Forderungen gegen den Spieler stellen. Denn eine Forderung aus einem verboten Rechtsgeschäft sei nichtig und habe keine geschützten Wert, so das Gericht.
„Spieler, die am illegalen Glücksspiel teilgenommen haben, können sich also durchaus gegen Forderungen der Zahlungsdienstleister wehren. Mahnungen und Vollstreckungsbescheide dürfen jedoch nicht ignoriert werden. Es muss Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt werden. Dann müssen die Zahlungsdienstleister ihre Forderungen vor Gericht durchsetzen. Das könnte schwierig werden, da sie selbst gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen haben“, sagt Rechtsanwalt Cocron.
Mehr Informationen: https://www.cllb.de/online-casino-geld-zurueck-mit-anwalt/
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (30) 28878960
Fax: +49 (30) 288789620
E-Mail: kanzlei@cllb.de