In einer Mitteilung des LBA heißt es: “Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, die ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 von ihren Pflichten gemäß der Artikel 5, 6 und 8 (*) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 befreit. Diese müssen die geforderte Registrierung während des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen haben. Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.” ( www.lba.de )
Die Verbände DAeC und DMFV waren aufgefordert, ihre Mitglieder (Vereins- und Einzelmitglieder) en bloc zu registrieren. Beide Verbände haben in den letzten Monaten ihre Mitgliederdaten mit Hilfe der Mitglieder aufbereitet, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können und die Daten fristgerecht bis zum Jahresende an das LBA zu übermitteln.
Die Durchführungsverordnung 2019/947 enthalte keine Übergangszeiträume, sodass die Registrierung erst ab dem 31.12.2020 möglich sei, am selben Tag aber alle Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen registriert sein müssten, um der Verordnung gerecht zu werden.
Die Verbände DAeC und DMFV erhalten die Möglichkeit, die bereitliegenden Daten zur Sammelregistrierung Anfang Januar an das LBA zu melden. Die eID werden dann innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist, spätestens bis zum 30.04.2021, direkt vom LBA an die Mitglieder übermittelt.Modellflieger die sich für eine individuelle Registrierung entschieden haben, müssen diese spätestens bis zum 30. April 2021 beim LBA vornehmen.
Die Verbände informieren weiter, wenn es Neuigkeiten zum Verfahren gibt.
* In die Allgemeinverfügung hat sich offenbar ein Fehler eingeschlichen. Anstatt Artikel 5, 6 und 8
der DVO ist offenbar Artikel 14 Abs. 5, 6 und 8 gemeint
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