Verjährung

Diese juristische Einrede ist häufig ein starkes Schwert, mit welchem umzugehen ist. Am 31.12. verjähren insofern tausende von Mieteransprüchen. Sie können im neuen Jahr nicht mehr durchgesetzt werden. Die normale Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Mietverhältnissen drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter, der Ansprüche geltend macht, davon erfahren hat.

Das bedeutet: Rückzahlungsanforderungen des Mieters wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision oder Ansprüche auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung, die im Laufe des Jahres 2017 entstanden sind, verjähren am 31.12.2020.

Auch Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren nach drei Jahren. Hier beginnt die Verjährung nach Beendigung des Mietvertrages und Ablauf der dem Vermieter im Zweifel zuzubilligenden sechsmonatigen Abrechnungsfrist. So wird gerechnet:

  • Ende des Mietverhältnisses 31. Oktober 2016
  • Rückzahlungsansprüche 6 Monate später fällig 30. April 2017
  • Verjährungsbeginn Ende des Jahres 31. Dezember 2017
  • Verjährung des Mieteranspruchs 31. Dezember 2020

Grundsätzlich kann beispielsweise ein Mahnbescheid erwirkt werden, um zu verhindern, dass der Anspruch Ende des Jahres verjährt und nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden kann.

Neben der regulären dreijährigen Verjährungsfrist gibt es aber auch kürzere Kündigungsfristen. Hat der Mieter zu Unrecht, aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchgeführt oder bezahlt, hat er gegenüber dem Vermieter einen Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch. Der verjährt aber schon 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dagegen verjähren Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit überhaupt nicht (BGH VIII ZR 104/09).

Auch für Ansprüche des Vermieters auf Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen gilt die normale Verjährungsfrist, das heißt, diese Ansprüche verjähren ebenfalls nach drei Jahren.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

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