Bislang ist die Abgabe von Corona-Schnelltests nur an bestimmte Personengruppen und Einrichtungen, z.B. Ärzte, Pflegeheime und Schulen, nicht aber an Privatpersonen erlaubt. Jetzt liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Dritten Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vor, der das ändern soll. Künftig sollen Schnelltests auch an Laien und Einrichtungen und Unternehmen der so genannten kritischen Infrastrukturen, wie z.B. Energie oder Informationstechnik, abgegeben werden dürfen. Zur Abgabe an Laien werden ausdrücklich nur Schnelltests zugelassen, die vom Hersteller zur Eigenanwendung bestimmt sind und das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben. Solche Tests sind derzeit noch nicht am Markt, werden aber entwickelt. Die Preise für die Schnelltests werden von jedem Hersteller und auch von jeder Apotheke individuell kalkuliert und ausgewiesen, zumal sich die Tests auch in ihrer Qualität und Handhabung unterscheiden werden.
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