Wer künftig digitale Güter wie z. B. Computer, Zubehör und Software kauft, kann diese Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr der Anschaffung vollständig von der Steuer absetzen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021. Vor allem Selbstständige und Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten, können davon profitieren. Bis dato konnten Arbeitnehmer nur Hardware bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro im Jahr der Anschaffung absetzen; teurere Geräte mussten über drei Jahre abgeschrieben werden. Auch die steuerliche Berücksichtigung soll vereinfacht werden. Bislang mussten Steuerzahler Computerhardware und Software getrennt bei der Steuer erfassen, um die Anschaffungskosten auf den Abschreibungszeitraum von drei Jahren zu verteilen. Ein weiterer positiver Effekt der Neuregelung für Arbeitnehmer im Home-Office: Die Anschaffungskosten für den neuen PC werden auch weiterhin bei der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro berücksichtigt. Zusammen mit der neuen Home-Office-Pauschale und dem Neukauf des technischen Gerätes kommen Arbeitnehmer nun wesentlich leichter über die Pauschale, so dass die vollen Kosten bei der Steuer abgesetzt werden können.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Weiterführende Links
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.