Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken gehören dazu auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Ihr wurde der Verkauf letzterer Waren untersagt. Die Behörde stützte dies auf die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Darin ist der Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren (z.B. Spielwaren und Bekleidungsstücke) untersagt. Sie gab dem Unternehmen gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.
Das Verwaltungsgericht gab der Betreiberin der Einkaufsmärkte Recht. Das Handeln der Behörde sei nicht von der Coronaverordnung gedeckt. Diese Verordnung sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Es gebe aber Ausnahmen: u.a. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte. Würden neben den privilegierten Waren, z.B. Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren, z.B. Bekleidungsstücke und Spielwaren, angeboten, könne dies zulässig sein. Dabei komme es auf den Schwerpunkt des Angebotes an. Dieses müsse bei den privilegierten Waren liegen.
Was der Schwerpunkt des Warenangebotes ist, kann nach dem Umsatz oder der Verkaufsfläche ermittelt werden. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Tabellen ergab sich aus den jeweiligen Tagesumsätzen, dass der Schwerpunkt auf den „erlaubten“ Produkten lag. Zudem wurden auch auf den Verkaufsflächen überwiegend privilegierte Warensortimente angeboten.
Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der Coronaverordnung umstrukturiert habe. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, bestimme das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst.
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