EU-Offenlegungsverordnung soll ab 10. März mehr Transparenz bei nachhaltigen Finanzen schaffen

Wer sein Geld so anlegen möchte, dass sich daraus nachhaltige Wirkungen ergeben, ist auf verlässliche und klare Informationen angewiesen. Denn in Finanzprodukten, auf denen heute „Nachhaltigkeit“ draufsteht, ist nicht zwingend Nachhaltigkeit drin. Es fehlt an standardisierten, verbindlichen Kriterien und Informationen, etwa zum Inhalt der häufig benutzten Bezeichnung „ESG“ – Umwelt (E), Soziales (S) und gute Unternehmensführung (G) – in Finanzprodukten. Mit der seit zwei Jahren erarbeiteten Offenlegungsverordnung möchte die EU eine Regelung für Transparenz auf dem Finanzmarkt schaffen. Erste Teile der Verordnung werden am morgigen Mittwoch in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedsstaaten wirksam. 

„Die EU-Offenlegungsverordnung ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einem nachhaltigen Finanzmarkt. Sie wird Unternehmen, Vermögensverwalter und Anlageberater grundlegend zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeit verpflichten und damit fast den gesamten Markt für Investment- und Anlageprodukte abdecken“, sagt Matthias Kopp, Leiter Sustainable Finance beim WWF Deutschland. „Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen belegen, wie sie mit umweltbezogenen und sozialen Nachhaltigkeitsrisiken umgehen. Außerdem wie nachhaltig ihre Strategien oder Produkte sind und welche negativen Auswirkungen sie auf Nachhaltigkeitsziele verursachen. Alle notwendigen Daten müssen dafür nach und nach veröffentlicht werden.“ Die Offenlegungsverordnung ist ein Baustein des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzenwesen. 

Für zwei Zielgruppen ist die Verordnung verpflichtend: Für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater – somit praktisch für alle Finanzinstitute, die mit privaten Kundinnen und Kunden im Kontakt stehen. Dabei verlangt die Verordnung von den Akteur:innen Informationen und Berichte zu zwei wesentlichen Kategorien. Zum einen zu den Nachhaltigkeitsrisiken, zum anderen zu den negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Risiken sind mögliche Wertverluste einer Investition, etwa durch eine Umweltkatastrophe. Die negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sind direkte Einflüsse, zum Beispiel zu investierten wirtschaftlichen Aktivitäten, die dem Klima durch CO2-Emission schaden. 

Finanzmarktteilnehmer:innen müssen ab dem 10. März berichten, wie sie mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen. Die Übersicht der Finanzaufsicht Bafin zeigt, wie das sowohl die Unternehmens- als auch auf Produktebene betrifft. Auch Finanzberater:innen müssen belegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageberatung in den sogenannten vorvertraglichen Informationen einbeziehen. Für beide Akteure ist dabei unerheblich, ob sie überhaupt nachhaltige Produkte anbieten. „Zum ersten Mal müssen Kundinnen und Kunden genaue Informationen geliefert werden. Die EU verkleinert damit das Risiko von Etikettenschwindel und Greenwashing“, sagt Matthias Kopp. „Die Anbieter müssen auf ihrer Internetseite, in Prospekten und in vorvertraglichen Informationen darüber berichten, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlage- oder Versicherungsberatung berücksichtigen. Auch wenn die Anforderungen noch nicht perfekt sind, wirkt sich dies schon deutlich aus.“ 

Unklarheiten bestehen noch bei der Offenlegung von negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Offenlegungsverordnung stützt sich hier noch auf eigene Anforderungen. Inwieweit die zurzeit erarbeiteten delegierten Rechtsakte zur EU-Taxonomie angewendet werden, ist noch nicht klar, da diese erst im Laufe des Jahres verabschiedet werden. „Die EU-Taxonomie als Regelwerk für nachhaltige Investitionen sollte als wichtiger Baustein für die Umsetzung der Offenlegungsverordnung zukünftig genutzt werden. Sie liegt aber noch nicht final vor“, sagt Matthias Kopp. 

Eine Regelung, die erst ab 2022 gilt, betrifft regelmäßige Berichte der Unternehmen über die ökologischen Merkmale ihrer Investitionsentscheidungen und Produkte. Auch haben Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeiter:innen nach wie vor die Flexibilität, nach dem „Comply or Explain“-Prinzip zu verfahren und in einer Erklärung zu begründen, weshalb Nachhaltigkeitskriterien bei Investitionsentscheidungen noch keine Berücksichtigung erfahren.

„Unternehmen sollten die Übergangszeiten nicht aussitzen“, sagt Matthias Kopp. „Die ersten Regelungen der Offenlegungsverordnung zeigen, wie enorm der Bedarf der einzelnen Regelungselemente ist, auf Unternehmensdaten zu Nachhaltigkeit, Wirkung, Plänen und Zielen zuzugreifen.“ Hier haben viele Unternehmen hohen Nachholbedarf, etwa Informationen zu Investitionsplänen, Gebäude- und Infrastrukturdaten verfügbar zu machen. Der Zugang und die Verfügbarkeit von unternehmensbezogenen Daten sind ein Grundbaustein für einen nachhaltigen Finanzmarkt. Im Laufe des Jahres 2022 will die EU Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegerinnen und Anlegern zu einem festen Bestandteil in jedem Beratungsgespräch machen.“

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