Starke finanzielle Einbußen verzeichnen in der Corona-Pandemie etwa die Schweinebauern, da die Schlachtbetriebe die Kapazitäten heruntergefahren haben. Ebenso trifft es Kartoffelbauern, die Lieferverträge mit der Pommes-Industrie geschlossen haben. Auch im Nebenerwerb, etwa bei Urlaub auf dem Bauernhof, oder bei Betrieben, die Veranstaltungen am Hof durchführen, sind aufgrund der Beschränkungen Umsatzeinbrüche zu verzeichnen.
Hilfe vom Staat beantragen
Um Landwirte finanziell zu unterstützen, wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Hilfspaket Überbrückungshilfe III, das im Februar 2021 startete, erleichtert. Die bisherigen Hilfspakete waren daran gebunden, dass in den Vormonaten des Förderzeitraums fest definierte coronabedingte Umsatzeinbrüche zu verzeichnen waren. Bei der Überbrückungshilfe III sind Landwirte antragsberechtigt, die in den Fördermonaten November 2020 bis Juni 2021 einen coronabedingten monatlichen Umsatzeinbruch ab 30 Prozent haben. Die Fördermonate werden einzeln betrachtet und mit den Umsatzzahlen aus 2019 verglichen. „Unterstützung bekommen Landwirte für die Monate, in denen es einen Umsatzrückgang gab“, erklärt Ecovis-Unternehmensberater Andreas Steinberger in Dingolfing.
Wie ist der Förderantrag zu stellen?
Die Antragstellung muss über einen prüfenden Dritten, beispielsweise einen Steuerberater, erfolgen. Zum Redaktionsschluss sah das Antragsverfahren vor, dass nur ein Antrag für den gesamten Förderzeitraum abgegeben werden kann. Somit handelt es sich bei der zukünftigen Umsatzeinschätzung um Planzahlen.
Die Unterstützung wird als Zuschuss auf Basis der in einem förderfähigen Monat anfallenden Fixkosten gezahlt. Zu diesen gehören beispielsweise Miete und Pacht für Gebäude und Grundstücke, Miete für Fahrzeuge und Maschinen, Finanzierungskosten (betriebliche Zinsen), Ausgaben für Energie und Heizung oder – speziell für die Landwirtschaft – Kosten für Tierfutter und Tierarztrechnungen. Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt. Sie orientiert sich am Umsatzrückgang im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und wird als Abschlagszahlung ausgezahlt.
Die Entscheidung über die Höhe des Zuschusses erfolgt mit einer Schlussabrechnung. Sie ist wie die Antragstellung über einen prüfenden Dritten zu erstellen. Sie ist nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, vorzulegen.
Was passiert, wenn die Geschäfte besser liefen als gedacht?
„Stellt sich im Rahmen der Schlussabrechnung heraus, dass sich die wirtschaftliche Situation besser darstellt als ursprünglich angenommen, sind möglicherweise zu viel erhaltene Abschlagszahlungen ganz oder anteilig zurückzuzahlen“, erklärt Steinberger. Hat sich die wirtschaftliche Situation allerdings noch schlechter entwickelt als zunächst vermutet, erfolgt auf Antrag eine Nachzahlung. „Wird keine Schlussabrechnung gemacht, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Sprechen Sie daher mit Ihrem Berater über die Schlussrechnung“, rät Steinberger.
Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing
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