Bremer Arbeitsgericht stellt Verstöße des Betriebsrats der SWW fest

In der Kammerverhandlung in erster Instanz hat das Arbeitsgericht Bremen am 27.04.2021 zum ersten Mal rechtswidrige Handlungen des Betriebsrats der Senioren Wohnpark Weser GmbH in mindestens zwei Fällen als gegeben angesehen. Konkret führte die Vorsitzende der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen aus, dass der Betriebsrat über ein von ihm den Arbeitnehmern der SWW zur Verfügung gestelltes soziales Kommunikationsmedium gewerkschaftliche Werbung betreibt und damit gegen die strikte Neutralitätsverpflichtung des Betriebsrates verstoßen habe. Außerdem stehe es der Betriebsratsvorsitzenden nicht zu, ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats selbstständig einen Bremer Rechtsanwalt zu beauftragen und selbstständig dessen Tätigkeit zu veranlassen. Rechtsanwälte dürften zudem generell nicht selbstständig für Betriebsräte ohne Beschlussfassung ihrer Mitglieder tätig werden.

Darüber hinaus führte die Vorsitzende Richterin der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen auch aus, dass Belege für Arbeitszeitverstöße sowie das Fälschen von Urkunden und die Erhebung unwahrer Tatsachenbehauptungen in Gerichtsverfahren vorgelegt worden seien, die einen Anfangsverdacht für entsprechende Pflichtverletzungen der betreffenden Betriebsratsmitglieder rechtfertigen würden.

Die SWW sieht sich darin bestätigt, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen muss, einem derart massiven Vertrauensbruch durch Mitarbeiter, die zudem die herausgehobene Stellung einer Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden eines Betriebsrates inne haben, im Sinne des gesamten Unternehmens und der Unternehmenskultur zu begegnen sowie die Sachverhalte vollständig aufzuklären und wird dies in der nächsten Instanz daher auch weiter verfolgen und Beschwerde einlegen.

In dem Verfahren geht es um unwahre Tatsachenbehauptungen von Betriebsratsmitgliedern über Betriebsratskollegen, Arbeitszeitbetrug, zweifelhafte Urkunden, die selbstständige Tätigkeit einer Bremer Rechtsanwaltskanzlei ohne vorherige Beteiligung des Betriebsratsgremiums zur selbstständigen Akquise von Aufträgen auf Kosten des betroffenen Unternehmens und unzulässige gewerkschaftliche Werbung.

Ziel der SWW ist es, nach Aufklärung aller Sachverhalte eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu etablieren, wie sie mit Betriebsräten in anderen Regionen bereits besteht.

 

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