Darüber hinaus führte die Vorsitzende Richterin der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen auch aus, dass Belege für Arbeitszeitverstöße sowie das Fälschen von Urkunden und die Erhebung unwahrer Tatsachenbehauptungen in Gerichtsverfahren vorgelegt worden seien, die einen Anfangsverdacht für entsprechende Pflichtverletzungen der betreffenden Betriebsratsmitglieder rechtfertigen würden.
Die SWW sieht sich darin bestätigt, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen muss, einem derart massiven Vertrauensbruch durch Mitarbeiter, die zudem die herausgehobene Stellung einer Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden eines Betriebsrates inne haben, im Sinne des gesamten Unternehmens und der Unternehmenskultur zu begegnen sowie die Sachverhalte vollständig aufzuklären und wird dies in der nächsten Instanz daher auch weiter verfolgen und Beschwerde einlegen.
In dem Verfahren geht es um unwahre Tatsachenbehauptungen von Betriebsratsmitgliedern über Betriebsratskollegen, Arbeitszeitbetrug, zweifelhafte Urkunden, die selbstständige Tätigkeit einer Bremer Rechtsanwaltskanzlei ohne vorherige Beteiligung des Betriebsratsgremiums zur selbstständigen Akquise von Aufträgen auf Kosten des betroffenen Unternehmens und unzulässige gewerkschaftliche Werbung.
Ziel der SWW ist es, nach Aufklärung aller Sachverhalte eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu etablieren, wie sie mit Betriebsräten in anderen Regionen bereits besteht.
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