Im entschiedenen Fall zog ein Ehemann aus der ihm allein gehörenden Eigentumswohnung aus. Nach der Scheidung verlangte er von seiner Ex-Frau, dass sie aus seiner Wohnung ausziehe. Da auch ein Jahr nach der Scheidung keine einvernehmliche Lösung zustande kam, verklagte der Mann seine Ex-Frau, die Wohnung herauszugeben und zu räumen. Das Gericht gab ihm Recht.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Frau weder zu einer einvernehmlichen Regelung bereit war noch gerichtlich beantragte, ihr Ex-Partner solle ihr seine Wohnung vermieten. Ein solcher Antrag wäre bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Scheidung möglich gewesen. Er könne im Allgemeinen damit begründet werden, dass einer der Partner und die im Haushalt lebenden Kinder auf die Wohnung stärker als der andere Partner angewiesen sind oder ein Auszug eine besondere Härte darstellen würde. Da jedoch inzwischen mehr als ein Jahr seit der Scheidung verstrichen war, seien eventuelle Rechte der Frau erloschen. Eine zeitliche Befristung solcher Rechte sei notwendig, damit baldige klare Verhältnisse und Rechtssicherheit geschaffen werden. Eine ungeklärte Rechtslage über einen längeren Zeitraum würde nicht im Einklang mit Artikel 14 des Grundgesetzes stehen, der Eigentümer vor übermäßigen Eingriffen in ihr Eigentum schützt.
1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen, Versichern und brandpool als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Stuttgart arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.
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