Erstmals sind auch Verkaufsstellen – vom Kiosk bis zum Großhandelsmarkt – sowie Kassen und Zahlstellen der Kommunen, Länder und des Bundes einbezogen. "Bei Verkaufsstellen kommt es im Verhältnis zur Anzahl der Betriebsstätten etwa doppelt so häufig zu Überfällen wie bei Kreditinstituten", sagt Dirk Hofmann. Er leitet bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das Sachgebiet "Kreditinstitute und Spielstätten" und ist Koordinator für das Präventionsfeld „Kreditinstitute und Spielstätten“ bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Auch in den Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, dazu zählen etwa Einwohnermeldestellen, Museen, Stadthallen, Standesämter, Schulsekretariate, Theater oder Zulassungsstellen, gehen Beschäftigte mit Bargeld um. Um Anreize für einen Überfall zu vermindern, ist dort ebenfalls entsprechende Prävention nötig.
Prozesse im Umgang mit Bargeld stehen im Vordergrund
Mit nur 24 Seiten stellt die neue Unfallverhütungsvorschrift ein sehr kompaktes Regelwerk von neuer Qualität dar. Bisher seien die Bedingungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb genau festgeschrieben gewesen, erläutert Hofmann. Jetzt werden stattdessen Schutzziele vorgegeben. "Unternehmen sind dadurch in ihren Entscheidungen freier und flexibler, wie sie die Schutzziele erreichen", sagt der Diplom-Ingenieur. "In den DGUV-Regeln für ihre Branche zur Überfallprävention wird erläutert, wie sie diese Schutzkonzepte konkret umsetzen können."
Neu ist außerdem, dass die Unternehmen einen Notfallplan erstellen. Dazu gehört auch die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall oder einem Überfallversuch betroffen sind. Die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften empfehlen, betriebliche psychologische Erstbetreuer oder Erstbetreuerinnen zu benennen und bieten entsprechende Seminare an. Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, einen Überfall umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger formlos mitzuteilen.
Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern
Die Unfallverhütungsvorschrift tritt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der jeweiligen Vertreterversammlungen und Bekanntgabe in Kraft. Über das Datum der Inkraftsetzung informiert jeweils die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft auf ihren Internetseiten, in deren Mitteilungsblättern oder Newslettern.
Die DGUV-Vorschrift 25 "Überfallprävention" gibt es in der DGUV-Publikationsdatenbank kostenfrei zum Herunterladen: www.dguv.de/publikationen, Webcode: p021725 .
Zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Mustervorschrift werden vier begleitende DGUV-Regeln veröffentlicht, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV-Vorschrift 25 enthalten:
- DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen"
- DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten"
- DGUV Regel 115-004 "Überfallprävention in Spielstätten"
- DGUV Regel 115-005 "Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand"
Verbindliche Pflichten für Unternehmen und ihre Beschäftigten
Gemäß Sozialgesetzbuch VII setzen die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung autonomes Recht. Sie stellen für jedes Unternehmen und für jeden Versicherten verbindliche Pflichten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit in Deutschland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.
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