Für den Fußball, der vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (MKJS) grundsätzlich als kontaktarmer Sport eingestuft wird (soweit auf ein Zweikampftraining und das statische Einüben von Standardsituationen verzichtet wird), ermöglicht die neue CoronaVO die Aufnahme von Wettkämpfen mit Zuschauer*innen ab der ersten Öffnungsstufe. Allerdings ist die Zahl der Sportler*innen hier noch auf 20 begrenzt. Ab der zweiten Öffnungsstufe entfällt die Teilnehmerbegrenzung der Sportler*innen, zudem sind im Freien bis zu 250 Zuschauer*innen gestattet. In der dritten Öffnungsstufe, oder aber bei stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 50, erhöht sich die maximale Zuschauerzahl im Freien auf 500 Personen.
Eine Testpflicht besteht in allen drei Öffnungsstufen nach wie vor für alle Personen ab sechs Jahren, insbesondere auch für Spieler*innen. Diese entfällt erst, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis stabil unter 35 liegt. Die Öffnungsstufen werden in der Übersicht am Ende dieser Pressemitteilung im Detail erläutert. Neu ist zudem, dass organisierter Vereinssport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden darf.
Testpflicht sorgt für Verwirrung
Erst am Dienstag hatten sich die Fußballverbände aus Baden, Südbaden und Württemberg erneut geschlossen an die Landesregierung gewandt und Vereinfachungen der Regelungen in der CoronaVO gefordert. Anlass waren schwer nachvollziehbare Vorgaben zur Testpflicht von Kindern unter 14 Jahren. Aus Sicht des MKJS waren die Unklarheiten der schnellen Entwicklung, der Komplexität sowie Vielschichtigkeit des Anwendungsbereichs der CoronaVO geschuldet.
Die angepasste CoronaVO bietet mit dem Wegfall der Testpflicht bei einer Inzidenz unter 35 immerhin eine Perspektive und ist aus Sicht des bfv ein Schritt in die richtige Richtung. „Wir freuen uns, dass unser Appell von der Landesregierung ernst genommen wurde und die neue Verordnung bei niedrigen Inzidenzen Lockerungen für den Amateursport vorsieht“, so Annette Kaul, Stellvertretung der Geschäftsführung. „Für unsere Vereine sind verständliche und praktikable Regelungen essentiell.“
An der einen oder anderen Stelle gibt es allerdings noch Klärungsbedarf. Noch nicht abschließend geklärt ist beispielsweise, wie Kinder und Jugendliche Testungen für das Fußballtraining einsetzen können, die an der Schule durchgeführt werden. In der „CoronaVO Schule“ sind Vereinfachungen für die Anerkennung von Tests zu erwarten. Aktuell steht bereits fest, dass bestätigte Schultestungen 60 Stunden lang gültig sind. Allerdings braucht es auch Lösungen für den Fall, dass Schulen keine Testnachweise ausstellen und für Kinder, die das Schulalter noch gar nicht erreicht haben. Insoweit sind die beschlossenen Lockerungen nicht ausreichend.
Übersicht der Regelungen für den Fußball
Für den Amateursport gelten ab kommendem Montag folgende Regelungen, die sich aus der neuen Corona-Verordnung des Landes ableiten:
- Bei einer Inzidenz von über 100 greift nach wie vor die Bundesnotbremse. Für unter 14-Jährige ist ein kontaktloses Training in Gruppen mit bis zu fünf Personen erlaubt. Während für die Spieler*innen hier keine Testpflicht besteht, muss der/die Trainer*in einen negativen Test vorweisen. Für alle Personen ab dem 14. Geburtstag sind die Sportstätten geschlossen.
- Öffnungsstufe 1 (7-Tage-Inzidenz muss 5 Werktage in Folge unter 100 liegen): Das Fußballtraining ist in Gruppen mit bis zu 20 Personen plus Trainer*in erlaubt. Alle Personen unterliegen einer Testpflicht. Der Spielbetrieb ist mit bis zu 20 Sportler*innen und 100 Zuschauer*innen im Freien erlaubt.
- Öffnungsstufe 2 (7-Tage-Inzidenz muss nach Inkrafttreten von Öffnungsschritt 1 14 Tage in Folge unter 100 liegen und eine sinkende Tendenz aufweisen): Die Gruppengröße erweitert sich auf eine Person pro 20m²; weiterhin besteht eine Testpflicht für alle Personen; der Spielbetrieb ist ohne Teilnehmerbegrenzung und mit bis zu 250 Zuschauer*innen im Freien möglich.
- Öffnungsstufe 3 (die 7-Tage-Inzidenz muss nach Inkrafttreten von Öffnungsschritt 2 weitere 14 Tage in Folge eine sinkende Tendenz aufweisen) oder Inzidenz < 50: Die maximal zulässige Zuschauerzahl im Freien erhöht sich auf 500 Personen.
- Inzidenz < 35: Die Testpflicht entfällt; die maximal zulässige Zuschauerzahl im Freien erhöht sich auf 750 Personen.
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