Kommt es allerdings durch exzessives Rauchen zu derart gravierenden Verschlechterungen in der Wohnung, dass die Schäden durch normale Schönheitsreparaturen, das heißt Anstreichen, Tapezieren und Lackieren, nicht mehr beseitigt werden können, hat der Vermieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem rauchenden Mieter. Das Landgericht Hannover (12 S 9/13) sprach dem Vermieter beispielsweise Schadensersatz in Höhe von 3.439,16 Euro zu, weil nach dem Auszug des Mieters umfassende Instandsetzungsarbeiten notwendig wurden. Allein durch ein Überstreichen bzw. Neutapezieren war keine Wiederherstellung der Wohnung möglich. Von der Versottung mit Nikotin waren Wände und Decke, der dahinterliegende Putz und entsprechende Lacke betroffen.
Auch auf Balkonen und Terrassen darf grundsätzlich geraucht werden. Unwesentliche Geruchsbelästigungen muss ein Nachbar hinnehmen. Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen, kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 110/14) das Rauchen auf dem Balkon zeitlich beschränkt werden. Können sich die Nachbarn nicht verständigen, muss – so die 3. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V., Frau Andrea Meierhans – ein Gericht entscheiden. Das Landgericht Dortmund (1 S 451/15) erklärte: Das Rauchen auf der Terrasse ist verboten in der Zeit von 0 bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr. Hält sich der rauchende Nachbar nicht an diese Zeiten, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro (das entspricht dem Gegenwert von etwa 40.000 Schachteln Zigaretten).
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