Neue Vorschriften zur Diskriminierungsfreiheit: ZAK entscheidet die ersten Fälle

Gestern haben die Medienanstalten die ersten sechs Fälle im Zusammenhang mit einer möglichen Diskriminierung journalistisch-redaktioneller Angebote durch den Medienintermediär Google entschieden.

Die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hat in einem von Amts wegen von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) eingeleiteten Verfahren gegen Google Ireland Ltd. eine Beanstandung wegen Verletzung der Diskriminierungsfreiheit nach § 94 Medienstaatsvertrag (MStV) ausgesprochen.

Einer Beschwerde gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV des betroffenen Bild & Wort Verlags Konradshöhe GmbH & Co. KG, der das Angebot www.apotheken-umschau.de betreibt, wurde ebenfalls stattgegeben.

Gegenstand dieser beiden Verfahren ist eine Kooperation von Google und dem Bundesgesundheitsministerium, die eine priorisierte Darstellung von Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals www.gesund.bund.de in der deutschen Version der Google Suchmaschine vom 10. November 2020 bis zum 10. Februar 2021 umfasste. Die ZAK stellte nun fest, dass durch diese Kooperation eine unbillige Behinderung anderer Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte stattgefunden hat. Da die Kooperation bereits aufgrund einer kartellrechtlichen Entscheidung beendet worden war, konnte auf den Erlass einer Untersagungsverfügung verzichtet werden.

Seit Inkrafttreten des MStV im November 2020 sind Medienintermediäre wie Suchmaschinen in die vielfaltsbezogene Medienregulierung miteinbezogen. Medienintermediäre aggregieren und selektieren journalistisch-redaktionelle Inhalte Dritter und präsentieren sie in Sucherergebnisseiten. Nach § 94 Abs. 2 Alt. 2 MStV ist es ihnen dabei untersagt, Angebote unbillig systematisch zu behindern. Die Medienanstalten verantworten die Aufsicht über die Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Auffindbarkeit von Medieninhalten durch Anbieter von Suchmaschinen. Weiterhin überprüfen sie, ob Medienintermediäre transparent machen, nach welchen Kriterien sie Medienangebote automatisiert selektieren und präsentieren.

Zudem wurden vier Beschwerden zum Angebot Google News Showcase von regionalen Verlagen, die an diesem Angebot nicht teilnehmen, formal abgewiesen.

Maßgeblich dabei war, dass die vier Verlage nach dem vorliegenden Sachverhalt eine Teilnahme am Google News Showcase nicht aktiv angestrebt hatten. Eine Verpflichtung zur aktiven Einladung durch Google besteht hier nicht. Hinzu kommt, dass der Google News Showcase kein Medienintermediär, sondern eher eine Medienplattform ist. Daher kam eine Entscheidung auf Grundlage des in den Beschwerden aufgeführten Diskriminierungstatbestands des
§ 94 MStV nicht in Betracht.

Im Anschluss an dieses Beschwerdeverfahren wird die ZAK aber prüfen, ob Google News Showcase seine Zugangsbedingungen gemäß § 85 MStV transparent gemacht hat. Grundlage dafür ist die am 1. Juni 2021 in Kraft getretene Satzung für Medienplattformen und Benutzeroberflächen.

Auf dem seit dem 1. Oktober 2020 von Google in Deutschland angebotenen Nachrichtenportal Google News Showcase werden Inhalte von teilnehmenden Verlagen angezeigt. Die vier Beschwerdeführerinnen, Aschendorff Medien GmbH & Co.KG, Westfalen Blatt Vereinigte Zeitungsverlage GmbH & Co. KG, ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH und Medienhaus Aachen GmbH befürchten, dass durch eine perspektivische Integration des Google News Showcases in der Google-Suche die teilnehmenden Verlage bevorzugt werden.

Weitere Informationen über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und ihre Mitglieder finden Sie hier.

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