Dem Fall ging eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Postbank voraus. Darin kreidete der Verband bestimmte intransparente Klauseln an, die Banken nutzen, um den Inhalt ihrer Verträge beliebig zu ändern – zum Beispiel im Bezug auf Kontogebühren oder andere Gebührenerhöhungen.
Über die Änderungen informierten die Banken ihre Kund:innen vornherein auch schriftlich. Angeschriebene, die zum Schreiben aber keine Stellung nahmen, stimmten laut der Bank automatisch der Gebührenerhöhung zu. Dieser Annahme widersprachen die Richter:innen des BGH entschieden und urteilten, dass das Schweigen der Kund:innen nicht als Zustimmung gewertet werden darf. Zumal die einzige Alternative gewesen wäre, das Konto zu kündigen.
Das Argument der Postbank, es sei ein zu großer Aufwand von allen Kund:innen eine Zustimmung einzuholen, stieß beim BGH auf taube Ohren. Laut dem BGH ist es sogar notwendig, dass jede:r Kund:in bestimmten Änderungen in den vertraglichen Bedingungen zustimmt.
Bei fast allen Banken und Sparkassen sind unwirksame Klauseln in den Verträgen zu finden
Obwohl es im konkreten Urteil um das Kleingedruckte der Postbank ging, ist das Urteil grundsätzlich auf alle Banken und Sparkassen anzuwenden, die ihre vertraglichen Änderungen beliebig ändern und das Schweigen ihrer Kund:innen als Zustimmung verstehen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen wurde zunächst bei den vorherigen Instanzen – dem Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Köln – abgewiesen. Die zuständigen Richter:innen waren der Meinung, dass die „stillschweigende Zustimmung” den geltenden europarechtlichen Regelungen entsprächen. Das Urteil des BGH widerlegt schlussendlich dieser Rechtsauffassung.
Die Richter:innen zogen bei der Urteilsfindung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem vorherigen Jahr hinzu. Darin steht, dass Gerichte genauestens prüfen müssen, ob vertragliche Bestimmungen der Banken ihre Kund:innen benachteiligen. Laut dem BGH traf dies zu.
Unterm Strich bedeutet das Urteil für Millionen Verbraucher:innen, dass sie ihre Kontogebühren von der Bank zurückfordern können. Stand jetzt ist davon auszugehen, dass sich die Banken nicht querstellen, sondern das Geld nach Aufforderung erstatten – auch ohne rechtlichen Beistand.
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte rät deshalb allen Betroffenen dazu, aktiv zu werden und sich ihr Geld von der Bank zurückzuholen. In enger Kooperation mit dem Rechtsdienstleister Spreefels GmbH bieten wir eine maßgeschneiderte Dienstleistung an: Bankkund:innen können die Spreefels GmbH unkompliziert mit dem Einzug Ihrer Forderungen gegen die Bank beauftragen. Dabei besteht keinerlei Kostenrisiko. Sie können uns bequem über ein Online-Formular beauftragen.
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