In der zugrundeliegenden Verordnung (EU) 2018/858 hat der europäische Gesetzgeber für alle EU-Mitgliedsstaaten festgelegt, auf welchen Wegen die in Fahrzeuggenehmigungsverfahren beteiligten Technische Dienste begutachtet, benannt und überwacht werden können. Unter anderem kann eine Organisation durch ein erfolgreich durchlaufenes Akkreditierungsverfahren in diesem Bereich nachweisen, dass sie die relevanten Voraussetzungen erfüllt, um von der zuständigen nationalen Typgenehmigungsbehörde als Technischer Dienst benannt zu werden.
In Deutschland erfolgt in diesen Fällen die Benennung eines Technischen Dienstes durch das KBA, während die DAkkS als nationale Akkreditierungsbehörde dessen Kompetenz begutachtet, bestätigt und überwacht.
Überprüfung der Anforderungen neu geregelt
Die gemeinsame Vereinbarung zwischen dem KBA und der DAkkS regelt die Aufgaben und wesentlichen Pflichten, insbesondere hinsichtlich des gegenseitigen Informationsaustauschs zwischen beiden Behörden.
Bereits in der Vergangenheit konnte bei der Benennung eine Akkreditierung als Nachweis dafür dienen, ob ein Technischer Dienst die Anforderungen der jeweiligen Basisnormen DIN EN ISO/IEC 17025, DIN EN ISO/IEC 17020 bzw. DIN EN ISO/IEC 17021-1 erfüllt. Zusätzlich überprüft die DAkkS nun auch, ob ein Dienstleister die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858 einhält. Auf Basis eines EU-Musters haben KBA und DAkkS gemeinsam dazu eine spezielle Checkliste erarbeitet.
Alternativ zur Akkreditierung können Technische Dienste auch durch ein europäisches Begutachter-Team unter der Leitung des KBA bewertet und benannt werden. Deckt die Akkreditierung vollständig den Geltungsbereich der angestrebten Benennung ab, ersetzt sie die Begutachtung durch ein solches Team. KBA und DAkkS empfehlen vor Beantragung einer Akkreditierung daher, den für die Benennung notwendigen Umfang des Geltungsbereichs der Akkreditierung mit dem KBA abzustimmen.
Möchte ein Technischer Dienst die Akkreditierung als Grundlage für die Benennung und die sich daran anschließende Notifizierung bei der EU nutzen, muss er dies im Antrag auf Akkreditierung bei der DAkkS zwingend angeben.
Andere EU-Rahmenverordnungen, die im Fahrzeuggenehmigungsverfahren anzuwenden sind, sehen die Anwendung des neu ausgestalteten Benennungsverfahrens noch nicht vor. Ungeachtet dessen kann auch hier eine Akkreditierung für die Benennung beim KBA genutzt werden. Auch in diesem Fall ist bei der Beantragung der Akkreditierung die beabsichtigte Nutzung im Benennungsverfahren zu vermerken.
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