Tacho-Manipulation 2.0
Während man früher noch eine Bohrmaschine benötigte, um die Kilometerwalze des Tachometers zurückzudrehen, genügt heute ein Computer. Mit einer Spezial-Software kann der Kilometerstand an fast jedem Fahrzeugtyp beliebig verstellt werden, ohne dass technische Kenntnisse nötig wären. Das ist zwar seit 2005 in jedweder Art und Weise verboten; aber man muss den Betrug erst einmal bemerken und beweisen. Vor 2005 war das Zurückstellen von Kilometerständen nur dann verboten, wenn eine betrügerische Absicht dahintersteckte – was allerdings noch schwieriger zu beweisen war.
Wie können Sie sich schützen?
Nehmen Sie zunächst den Wagen gründlich in Augenschein! Abgefahrene Reifen, ausgetretene Pedale, ein abgegriffenes Lenkrad und zerschlissene Sitze passen nicht zu einem niedrigen Kilometerstand. Prüfen Sie zudem das Serviceheft des Fahrzeugs auf Plausibilität. Aber Achtung! Gewitzte Betrüger kaufen ein Blanko-Scheckheft und lassen sich Stempel anfertigen. Zur Kontrolle sollten Sie daher obendrein bei der zuständigen Werkstatt nachfragen, ob die Angaben im Checkheft korrekt sind. Werkstätten notieren auf dem Service-Zettel das Datum des letzten Ölwechsels und die Laufleistung.
Wenn der Verkäufer nicht der Vorbesitzer, sondern ein Händler ist, raten die ARAG Experten, den Vorbesitzer zu kontaktieren, der im Fahrzeugbrief steht. Er kann sich vielleicht noch an die Laufleistung erinnern, mit der er den Wagen abgegeben hat. Auch in TÜV-Berichten finden Sie ebenfalls immer das Datum der Untersuchung und die Laufleistung. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte den Gebrauchtwagen beim Fachmann auf Herz und Nieren prüfen zu lassen.
Unser Tipp: Für spätere Ansprüche verlassen Sie sich beim Kaufvertrag nicht auf unverbindliche Angaben wie "Kilometerstand laut Tacho" oder „Kilometerstand abgelesen“. Bestehen Sie auf Angabe der „tatsächlichen Laufleistung“ im Kaufvertrag.
Manipulation wird schwieriger
Die meisten namhaften Hersteller spiegeln alle wichtigen Fahrzeugdaten, wozu auch die Laufleistung gehört, auf eigenen Servern. Seit 2018 gibt es zudem eine gesetzliche Vorschrift, wonach jedes neu zugelassene Fahrzeug über ein automatisches Notrufsystem verfügen muss, den sogenannten eCall. Auch damit kann die Laufleistung nachgewiesen werden.
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