Der Sachverhalt: Erbengemeinschaft verpachtet Landwirtschaftsflächen
Eine Landwirtin verkaufte 1975 die Hofstelle ihres Betriebs. Die restlichen Landwirtschaftsflächen verpachtete sie an verschiedene Personen. In der Steuererklärung gab sie keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach ihrem Tod führten ihre drei Kinder dies unverändert als Erbengemeinschaft fort.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Erbengemeinschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Die Mutter hätte keine Betriebsaufgabe erklärt. Deshalb sei ein land- und forstwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb auf die Erben übergegangen.
BFH-Urteil: Verkauf der Hofstelle führt nicht zur Betriebsaufgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München gab der Finanzverwaltung recht. Die Richter urteilten, dass der Verkauf der Hofstelle nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führt. Für einen Verpachtungsbetrieb sei eine Hofstelle nicht zwingend erforderlich. Somit hatte die Mutter weiterhin einen funktionsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Urteil vom 11. Februar 2021, VI R 17/19).
Dafür konnte sie bei der Verpachtung das Verpächterwahlrecht nutzen. Es lässt dem Betriebsverpächter die Wahl, ob er weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen will und die Landwirtschaftsflächen im Betriebsvermögen bleiben. Andernfalls kann er auch die Betriebsaufgabe erklären, alle Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführen und zukünftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Das Finanzgericht München als Vorinstanz hatte aber nicht geprüft, ob die Mutter jemals eine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hatte. Deshalb hob der BFH das Urteil auf und verwies das Verfahren an das Finanzgericht München zurück.
Das sollten Eigentümer beachten
„Eigentümer von Verpachtungsbetrieben sollten unbedingt die Dokumente aufbewahren, die die Betriebsaufgabe der Vorgänger belegen“, rät Ecovis-Steuerberater Thomas Rösler in Oederan. Grundstücke im Privatvermögen können Eigentümer nach zehn Jahren Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen. „Das muss im Zweifelsfall jedoch der Steuerpflichtige nachweisen. Denn die Finanzverwaltung bewahrt alte Unterlagen nicht unbegrenzt lange auf“, erklärt Rösler.
Thomas Rösler, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis in Oederan
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