Der Kläger arbeitete seit 1981 als Facharbeiter bei einem Unternehmen der chemischen Industrie. Der 55jährige verheiratete Mann, der drei Kinder hat, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Die beklagte Firma kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie warf dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Mitarbeitern von Fremdfirmen vor.
Die Beweisaufnahme durch das Gericht ergab Folgendes:
Am 08.01.2019 hatte sich der Kläger auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich nicht bereits vorher beschwert, weil der Kläger sich als unantastbar dargestellt hatte. Als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und somit unkündbar sei.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah aufgrund dieser Äußerungen die Kündigung als sozial gerechtfertigt an. Sowohl die Bezeichnung „Ölaugen“ als auch „Nigger“ oder „Untertanen“ wären nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte – so das Gericht – dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers vom 08.01.2019. „Diese Bemerkung reduziert die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her.“ Das Fehlverhalten des Mannes sei so schwerwiegend, dass eine vorherige Abmahnung unzumutbar sei. Trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt fiel die Interessensabwägung zu dessen Lasten aus.
Allein der Vorfall vom 08.01.2019 zeige, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sei, den Mann weiter zu beschäftigen. Die Richter urteilten: Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der Kläger vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden sei. Die Äußerung fiel vielmehr als Antwort auf die völlig unverfängliche Frage des Kollegen, was der Kläger denn zu Weihnachten bekommen habe. Zudem hatte es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Der Kläger hatte bereits zuvor andere Mitarbeiter wiederholt erheblich beleidigt und zusätzlich seinen sozialen Besitzstand dazu ausgenutzt hat, sich als unangreifbar darzustellen.
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