Brautfrisuren sind Handwerk und keine Kunst

Wer Brautfrisuren anbietet, übt ein Handwerk aus. Es handelt sich um ein gegenüber der Handwerkskammer zulassungspflichtiges Gewerbe. Fehlt es an einer Eintragung in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2021 (AZ: 5 L 475/21.KO).

Die Antragstellerin bot Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Sie war nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Daher untersagte ihr die Behörde die Fortsetzung dieses Betriebes. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin. Sie machte geltend, dass es sich um ein künstlerisches Wirken handele, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations.

Die Frau blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die Untersagung der Tätigkeit. Die Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren sei keine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit. So habe auch die Antragstellerin ihre Fertigkeiten in verschiedenen Kursen und Workshops erlernt. Zudem gehe es bei ihrer Arbeit um die Verwirklichung der Gestaltungswünsche ihrer Kundinnen und Kunden. Das Gericht befand auch, dass es ein sogenanntes stehendes Gewerbe sei. Denn von ihrer Kundschaft, die regelmäßig den Kontakt zu ihr suche, gehe die Initiative aus. Dabei komme es nicht darauf an, wo die Leistung erbracht werde. Das Gericht stufte daher dieses Gewerbe als Handwerk ein. Sie verrichte mit der Gestaltung von Frisuren bei Hochzeiten eine Tätigkeit, die zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre. Daher unterliege ihre Tätigkeit der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel