Werbung muss klar erkennbar sein
In den Monaten März und April 2021 konnten auf dem Instagram-Profil der Influencerin insgesamt 19 Verstöße gegen die sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV) ergebenden Pflichten zur Werbekennzeichnung festgestellt werden, was gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 MStV eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Laut dem Medienstaatsvertrag muss Werbung nämlich klar gekennzeichnet sein – und zwar unabhängig ob im Fernsehen, Radio oder Internet. Dies war bei den betreffenden Instagram-Beiträgen nicht der Fall.
Transparenz ist zentrales Gebot der Werbeaufsicht
Als Landesmedienanstalt ist die LFK dafür zuständig, bei Telemedienangeboten, deren Anbieter ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags sicherzustellen. Hierzu gehört eine klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten – und zwar auch auf Social-Media-Kanälen. „Nutzerinnen und Nutzer müssen wissen, wann sie unabhängige Informationen und wann sie Werbung, also bezahlte Hinweise auf Angebote oder Produkte, erhalten“, erläutert LFK-Präsident Dr. Wolfgang Kreißig. „Im Dialog und mit den auf unserer Website veröffentlichten Leitfäden stellen wir Influencerinnen und Influencern umfassende Informationen zu ihren Kennzeichnungspflichten bereit. Wenn die medienrechtlichen Vorgaben trotzdem nicht umgesetzt werden, gehen wir aber eben auch mit Bußgeldern gegen Verstöße vor.“
Die LFK ist die Medienanstalt für Baden-Württemberg. Sie lizenziert und beaufsichtigt den privaten Rundfunk, weist Übertragungskapazitäten zu und entwickelt und fördert eine vielfältige Medienlandschaft. Sie setzt sich für Meinungsfreiheit und -vielfalt ein, gerade auch auf digitalen Verbreitungswegen, Telemedien und Social Media. Die LFK ist außerdem zuständig für den Jugendmedienschutz und die Vermittlung von Medienkompetenz. Hierzu engagiert sie sich in zahlreichen Projekten und bietet Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an.
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