Überhängende Äste dürfen abgeschnitten werden

Nachbarinnen und Nachbarn dürfen Äste eines Baumes, die auf ihr Grundstück herüberragen, in der Regel auch dann abschneiden, wenn der Baum dadurch seine Standfestigkeit verlieren oder absterben könnte. Nicht erlaubt wäre das Abschneiden jedoch, wenn Vorschriften des Naturschutzes dies verbieten oder keine Beeinträchtigung durch die Äste vorliegt. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 234/19) hin.

Streitobjekt war eine 15 Meter hohe Schwarzkiefer, deren Äste bereits seit 20 Jahren auf das Nachbargrundstück hinüberragten. Nachdem der Nachbar den Baumbesitzer vergeblich aufgefordert hatte, die Äste zu kürzen, legte er selbst Hand an und schnitt die herüberragenden Äste ab. Der Besitzer des Baumes verklagte seinen Nachbarn, dies künftig zu unterlassen, da der Baum dadurch absterben oder seine Standfestigkeit verlieren würde. Das Landgericht Berlin gab ihm Recht, der BGH hob das Urteil jedoch auf.

Laut dem BGH darf der Nachbar die überhängenden Äste auch dann abschneiden, wenn dadurch der Baum absterben würde. Der Gesetzgeber wollte eine einfache Regelung schaffen, die nicht zwangsläufig zu Streit führt. Das wäre aber der Fall, wenn es darauf ankäme, ob das Abschneiden von Ästen den Baum gefährdet. Denn dies könne in der Regel nur durch Sachverständige ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht zurück. Damit hat der Besitzer des Baumes die Gelegenheit zu beweisen, dass sein Nachbar durch die überhängenden Äste, insbesondere durch die herabfallenden Nadeln, nicht beeinträchtigt wird. Außerdem muss noch geprüft werden, ob naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen, einem Abschneiden der Äste entgegenstehen.

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