Was kann überhaupt vererbt werden?
Im Erbrecht wird den ARAG Experten nach zwischen dem Aktivvermögen – wie etwa Bargeldbeständen, Kontoguthaben, Sachgütern oder Immobilien – und dem Passivvermögen – beispielsweise Schulden, Kredite und andere Verbindlichkeiten – unterschieden. All dies kann den Erben hinterlassen werden. Dazu kann auch das geliebte Haustier gehören, da der Gesetzgeber Tiere juristisch als Sache definiert.
Der letzte Wille – Testament oder Erbvertrag
Jemanden zum Erben bestimmen kann man laut der ARAG Experten auf zwei Arten: Durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Durch die vorherige Festlegung des letzten Willens kann somit Streit und böses Blut vermieden werden. Jeder, der Ehepartner oder Lebenspartner ist, der Kinder hat oder für andere Personen oder seine Tiere sorgen möchte, sollte daher unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand ein rechtsgültiges Testament abfassen und gut aufbewahren. Alternativ kann ein Erbvertrag den Erbfall absichern. Die ARAG Experten empfehlen darüber hinaus, weitere Dokumente wie z. B. eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht für den Notfall zu erstellen.
Und was, wenn kein Testament vorhanden ist?
Verstirbt ein Angehöriger – verwandt, verheiratet oder verschwägert – und er hat kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, stellen sich die Hinterbliebenen nicht selten die Frage, wer denn nun was von seinem Vermögen erbt. Als Antwort darauf verweisen die ARAG Experten auf die gesetzliche Erbfolge. Gemäß der Erbfolge erben Verwandte nach dem System von sogenannten „Ordnungen“, die sich am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser orientieren. Je näher man mit dem Erblasser verwandt ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass etwas geerbt wird. Sind die gesetzlichen Erben eines Erblassers nicht bekannt, wird laut der ARAG Experten vom Nachlassgericht oder den eingesetzten Nachlasspflegern nach Erben gesucht. Können keine gesetzlichen Erben ermittelt werden, erbt der Staat.
Können Tiere erben?
Auch wenn der Vierbeiner in vielen Fällen zur Familie gehört: Hund, Katze und Co. sind keine rechtsfähigen Personen und können somit nicht erben. Umgekehrt sind Haustiere vererbbar und gehören im Erbfall genau wie Gegenstände zum Nachlass. Die ARAG Experten raten: Soll sichergestellt sein, dass sich nach dem Tod jemand um das geliebte Haustier kümmert, sollte dies unbedingt testamentarisch festgelegt werden. So könnte beispielsweise ein Teil des Vermögens einer Person oder einem Tierheim hinterlassen werden – unter der Bedingung, dass diese das Tier betreuen, solange es lebt.
Erbschaftssteuer – Freibeträge und Tipps zum Steuern sparen
Wer in Deutschland Vermögen erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Allerdings gibt es Freibeträge für Erben, die von der Steuer befreit sind. Reichen die Freibeträge nicht, weil man zum Beispiel nicht nahe genug mit dem Erblasser verwandt ist, geben die ARAG Experten Tipps, wie man trotzdem legal Steuern sparen kann. Zum Beispiel durch Schenkungen (mit oder ohne Veto-Recht) bis zur Freibetragsgrenze, beispielsweise im Zehnjahresrhythmus. So kann der Freibetrag gleich mehrmals nacheinander genutzt werden. Die ARAG Experten raten zudem zum Abschluss einer sogenannten „gekreuzten“ Risikolebensversicherung. Denn anders als bei der üblichen Versicherungsvariante wird hier ein Ehepartner Versicherungsnehmer und der andere als versicherte Person eingesetzt. So wird im Todesfall das Kapital direkt an den hinterbliebenen Ehepartner ausgezahlt, da durch die Kreuzung kein erbschaftssteuerlich relevanter Fall vorliegt. Auch wenn das Berliner Testament als gängiges Modell beliebt ist, sollte es aus erbschaftssteuerlicher Sicht eher vermieden werden, da im Todesfall des ersten Ehepartners die den Kindern und Enkeln zustehenden Freibeträge nicht genutzt werden können. Auch beim Eigenheim lassen sich Steuern sparen. So bleiben bei einer Immobilie bis zu 200 Quadratmeter der Wohnfläche von der Erbschaftssteuer befreit, wenn das Haus oder die Wohnung für mindestens zehn Jahre von dem Ehepartner oder Kindern, die als Erbe eingesetzt wurden, selbst genutzt wird.
Erbe ausschlagen – Wann verzichten besser ist
Das Erben von Schulden ist selten im Interesse der Hinterbliebenen. Das Gesetz legt nicht fest, dass ein Erbe angetreten werden muss. Die ARAG Experten verweisen dabei aber auf zwei wichtige Punkte: Sobald ein Erbschein beantragt wird, gilt das Erbe als angenommen. Wer ein Erbe aus welchen Gründen auch immer nicht annehmen möchte, sollte unter keinen Umständen einen Erbschein anfordern und innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem Erbfall persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und das Erbe ausschlagen. Wer nicht selber zum Nachlassgericht gehen möchte, kann alternativ die Erklärung, dass das Erbe ausgeschlagen wird, auch gegenüber einem Notar abgeben. Dieser leitet die Erklärung mit notarieller Beglaubigung an das zuständige Nachlassgericht weiter.
Digitales Erbe – Wer erbt eigentlich meine Daten auf Facebook und Co.?
In unserer digitalen Welt stellt sich natürlich auch die Frage, was mit persönlichen Daten auf Facebook und Co. nach dem Tod passiert. Denn verstirbt ein Internet-User, lebt sein Profil erst einmal weiter. Wer nicht ewig weiter in den unendlichen Weiten des Netzes schweben möchte, kann leicht vorsorgen. Die ARAG Experten raten, alle vorhandenen Online-Konten, Profile und Abonnements aufzulisten und Nutzernamen und Passwörter zu hinterlegen. Auch lohnt es sich, den digitalen Nachlass im Testament festzuhalten. Auf einigen Social-Media-Plattformen wie beispielsweise Facebook ist es sogar möglich, vorab Einstellungen zum Nachlass im Profil vorzunehmen.
Weitere interessante Informationen zum Thema Erben unter:
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