Endlich abgeschafft: die Vertragsverlängerungsfalle

Am 1. Dezember tritt ein Gesetz in Kraft, das viele Verbraucher:innen freuen dürfte: Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes gehören automatische Vertragsverlängerungen um ein weiteres Jahr der Vergangenheit an. Auch bekommen Kund:innen festgeschriebene Rechte, wenn der Anschluss zu langsam ist oder gar nicht mehr funktioniert. Die Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt die wichtigsten Änderungen.

Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen von Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträgen

Ein großes Ärgernis für Mobilfunk-Kund:innen war bislang die automatische Vertragsverlängerung um einen festen langen Zeitraum. Hatte man nicht rechtzeitig daran gedacht, seinen 24 Monate laufenden Vertrag zu kündigen, verlängerte sich der Mobilfunk- oder Internetvertrag gerne mal um weitere 12 Monate. Damit ist nun Schluss: Neue Verträge dürfen zwar, wie bisher, für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. „Ist die initiale Vertragslaufzeit abgelaufen, kommen Sie künftig jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist aus Ihrem automatisch verlängerten Vertrag heraus. Das gilt auch für bereits bestehende Verträge“, so Michèle Scherer, Expertin für Digitale Welt bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).

Telefonische Verträge müssen bestätigt werden

Viele kennen die Situation: Man wird vom Mobilfunkanbieter angerufen und erhält ein vermeintlich tolles Angebot für einen neuen Vertrag. Hinterher stellt man fest, dass entweder der neue Vertrag gar nicht dem entspricht, was einem am Telefon versprochen wurde. Oder aber man findet nachträglich ein besseres Angebot bei einem anderen Unternehmen, das man gern angenommen hätte.

Hier werden jetzt Verbraucherrechte gestärkt: Mit dem neuen Gesetz müssen Anbieter nun generell vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform aushändigen. Ist das vor Vertragsschluss nicht möglich, wie etwa am Telefon, muss dies unverzüglich nachgeholt werden und die Verbraucher:innen müssen den Vertrag in Textform (zum Beispiel via E-Mail) genehmigen. „Geben Sie künftig keine aktive Genehmigung für einen solchen Vertrag, wird er nicht wirksam. Der Anbieter hat auch keinen Anspruch auf Wertersatz, falls er bereits Telekommunikationsleistungen erbracht hat“, sagt die Expertin. Damit soll es schwieriger für unlautere Anbieter werden, Verträge am Telefon unterzuschieben.

Entschädigung, Minderung und Kündigung möglich, wenn etwas nicht klappt

Ist der Internetanschluss doch nicht so schnell, wie vorher vereinbart, können Verbraucher:innen nach dem geänderten Telekommunikationsgesetz den Anschlusspreis mindern oder auch den Vertrag fristlos kündigen. Ist das Internet erheblich, ständig oder regelmäßig zu langsam, können Betroffene dies über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen. Möchte man deswegen den Vertrag außerordentlich kündigen, muss der Anbieter allerdings vorher die Gelegenheit bekommen nachzubessern. Funktioniert der Anschluss überhaupt nicht mehr, haben Verbraucher:innen ab dem dritten Kalendertag nach Eingang ihrer Störungsmeldung einen Anspruch auf Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, bemisst sich am Monatsentgelt, das Gesetz legt aber auch Mindestsätze fest.

Weitere Neuerungen erklärt die Verbraucherzentrale hier: Telefon-, Handy- und Internetverträge: Wichtige neue Kundenrechte | Verbraucherzentrale Brandenburg (verbraucherzentrale-brandenburg.de)

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

 

Über den Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher:innen gegenüber Wirtschaft und Politik. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Digitales & Telekommunikation, Energie, Bauen & Wohnen. Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht.

Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher:innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.

Aktuelle Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Babelsberger Str. 12
14473 Potsdam
Telefon: +49 (331) 29871-0
Telefax: +49 (331) 29871-77
http://www.vzb.de

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel