Dazu NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger: „Das Vorgehen des APV ist enttäuschend: Die Zerstörung einzigartiger Lebensräume wird erlaubt und ihre Wiederherstellung bleibt auf der Strecke. Die laut Planänderungsbescheid zu kompensierende Rifffläche ist nach unserer Auffassung um zwei Drittel zu niedrig. Das widerspricht dem Naturschutzrecht und wird dem dramatisch schlechten Zustand der Ostsee nicht gerecht.“
Riffe sind die Hotspots der Artenvielfalt im Meer. Gerade die Riffe im Fehmarnbelt sind nach Aussage des Bundesamtes für Naturschutz die artenreichsten in der südlichen Ostsee. Erst nach Hinweisen des NABU waren die betroffenen Riffe 2019 identifiziert und im Genehmigungsverfahren berücksichtigt worden.
Nach Bundesnaturschutzgesetz müssen durch Eingriffe verlorene Biotope wiederhergestellt werden. Bei der Planänderung zum Fehmarnbelttunnel wurde ein Kompensationsbedarf von 36 Hektar Riffen ermittelt. Die Fläche, die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist, umfasst aber nur knapp 17,5 Hektar und liegt an der Sagasbank im Bereich schon bestehender riffartiger Strukturen. Der tatsächliche Zugewinn durch die Kompensationsmaßnahmen ist demnach geringer, die Fläche kann nicht in vollem Umfang angerechnet werden – nach einem offiziellen Orientierungsrahmen nur mit knapp zwölf Hektar. Zudem wird durch die schlechteren Standortbedingungen auf der Sagasbank wohl nie die ökologische Qualität der Riffe im Fehmarnbelt erreicht.
Anne Böhnke-Henrichs, NABU-Meeresschutzexpertin: „Die Riffe im Fehmarnbelt sind wichtige ökologische Trittsteine für die gesamte Ostsee. Kommt es durch Sauerstoffmangel zu einem Massensterben bodenlebender Arten in der Ostsee, wandern die Arten über den Fehmarnbelt wieder ein, weil durch diese Engstelle siebzig Prozent des Wasseraustauschs zwischen Nord- und Ostsee strömen. Der Fehmarnbelt ist das ökologische Herz der Ostsee. Wir können es uns nicht leisten, es fahrlässig aufs Spiel zu setzen.“
Hintergrund:
Die NABU-Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der festen Beltquerung wurde im November 2020 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Aber das Gericht hatte damals schon auf die notwendige Planänderung wegen der auf der Trasse gefundenen Riffe hingewiesen. Eine Zerstörung der Riffe verstieße gegen Naturschutzrecht, der Planfeststellungsbeschluss hatte keine Kompensationsmaßnahmen für diese Zerstörung vorgesehen.
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