Für das Sporttreiben im Freien benötigen alle Spieler*innen, das Funktionspersonal, Ehrenamtliche sowie Schiedsrichter*innen wie bisher einen 2G-Nachweis (Impfung oder Genesung). Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt 2G-Plus (geimpft oder genesen und zusätzlich getestet). Für Zuschauer*innen gilt in der Alarmstufe II eine generelle 2G-Plus-Regelung für den Zutritt zum Sportgelände bzw. der Sporthalle.
Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus bestehen für
- Personen mit einer Boosterimpfung
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 3 Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 3 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion mittels PCR-Test),
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
Auch weiterhin ausgenommen von den G-Regelungen sind Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahren, sie benötigen außerhalb der Schulferien lediglich einen Schülerausweis oder Ähnliches als Nachweis. Nicht-immunisierte Jugendliche unter 18 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen, benötigen einen negativen Testnachweis. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schüler*innen laut Landesregierung auslaufen, ein konkretes Datum wird nicht genannt. Sonderregelungen gelten ebenso für Arbeitgeber, Beschäftigte und Selbstständige im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Dazu zählen insbesondere alle Vertragsspieler*innen, alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainer*innen sowie Medienvertreter*innen. Nicht zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer*innen, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.
Neu ist, dass für alle Personen ab 18 Jahren, eine medizinische Maske nicht mehr ausreicht, sondern FFP2-Masken (oder vergleichbar) getragen werden sollen. Nach wie vor sollte der Mindestabstand von 1,5 Metern wann immer möglich eingehalten werden. Vereine sind außerdem verpflichtet, eine Datenerhebung vorzunehmen. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich in Innenräumen und immer, wenn der Mindestabstand nicht einhalten werden kann.
Die Fußballverbände in Baden-Württemberg sind im engen Austausch mit dem zuständigen Kultusministerium und bemühen sich darum, dass die Sonderregelung für Schüler*innen weiterhin Bestand haben, um das Fußballspielen unter vertretbaren Voraussetzungen auch zukünftig zu ermöglichen. Die aktuellen Regelungen gelten zunächst bis zum 01.02.2022. Wie die Situation zum geplanten Rückrundenstart aussieht, ist aktuell nicht absehbar. Die Fußballverbände in Baden-Württemberg streben weiterhin an, den Spielbetrieb wie geplant im Frühjahr wieder aufzunehmen.
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