Geringfügige Beschäftigte, sogenannte Mini-Jobber, waren und sind auf dem Arbeitsmarkt besonders von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Dies gilt vor allem für die Gastronomie, in der der Anteil geringfügig Beschäftigter besonders hoch ist.
Allein in dieser Branche haben bis Ende letzten Jahres mehr als 380.000 Mini-Jobber coronabedingt ihren Job verloren. Viele dieser Jobs hätten nach Auffassung des CGB mit Kurzarbeitergeld gerettet werden können. Doch geringfügig Beschäftigte haben auch bei behördlich angeordneten Betriebseinschränkungen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wie das Bundesarbeitsgericht im Oktober höchstrichterlich bestätigte (Urteil vom 13.10.21 – 5AZR 211/21).
Während im zugrundeliegenden Fall sowohl das Arbeitsgericht Verden als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen der Klägerin einen Kurzarbeitergeldanspruch zugestanden hatten, da sie ihrer Arbeit in einem Ladenlokal aufgrund einer behördlich verfügten Ladenschließung nicht nachgehen konnte, entschied das BAG gegenteilig. Zwar trage der Arbeitgeber auch bei Vorliegen höherer Gewalt das Betriebsrisiko, so das BAG, doch eine behördlich angeordnete Betriebsschließung falle nicht unter den Sachverhalt höhere Gewalt. Vielmehr handele es sich um eine hoheitliche Maßnahme zuständiger staatlicher Stellen zur Corona-Bekämpfung. Für den Ausgleich des finanziellen Schadens der Beschäftigten für die Unmöglichkeit, der Arbeit nachzukommen, sei somit der Staat zuständig. Dass der Staat für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die finanziellen Folgen seiner Maßnahmen durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld abgemildert hat, stehe dieser Einordnung des Pandemierisikos nicht entgegen. Unerheblich sei auch, ob der Staat für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch seinen hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile tatsächlich gesorgt hat. Dass für geringfügig Beschäftigte – wie im vorliegenden Fall – ein Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht gewährleistet ist, beruhe auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Das BAG sieht es daher als Aufgabe des Gesetzgebers, diese Regelungslücke zu schließen.
Der CGB fordert eine schnelle Schließung dieser Regelungslücke. Durch die vorerst bis zum 31.03.2022 geänderten Bedingungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld und die Bezugsdauer konnten viele tausend durch die Corona-Pandemie gefährdeten Arbeitsplätze gerettet werden. Es könnten noch mehr sein, wenn auch Mini-Jobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder eine entsprechende Leistung erhielten.
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