Kreditkartenmissbrauch – Wenn die Bank für den Schaden nicht haften möchte

Kreditkarten stellen ein beliebtes bargeldloses Zahlungsmittel dar und werden zunehmend vermehrt im Internet von Verbrauchern eingesetzt. Mit zunehmender Internetkriminalität steigen jedoch auch die Missbrauchszahlen. Banken haben grundsätzlich für unautorisierte Zahlungsabbuchungen gem. § 675 u S. 2 BGB zu haften.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn dem Kunden ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten ist, etwa weil er seine Zahlungsdaten mit Dritten geteilt oder unsorgfältig aufbewahrt hat.

Banken behaupten in diesem Kontext regelmäßig, dass ihre Systeme relativ sicher seien und die Ursache daher in einem sorglosen Umgang des Verbrauchers mit seinen Zahlungsdaten gelegen haben muss. 

Diese Regelungen des Anscheinsbeweises, wonach ein Verschulden des Verbrauchers nahe liegt, werden vom Bundesgerichtshof aber nicht ohne Weiteres auf Zahlungsanweisungen im Internet übertragen.

Banken müssen daher bei der missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte im Internet den Beweis führen, dass der Kunde die Zahlungsanweisungen nicht autorisiert hat. Dies überzeugt, da bei Online-Zahlungen zahlreiche informationstechnische Angriffsmöglichkeiten existieren, sodass weder eine Autorisierung noch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verbrauchers ohne Weiteres unterstellt werden kann.

So auch bei einem von der Kanzlei CLLB vertretenen Mandanten, welcher per Zufall während seiner Arbeit im Homeoffice zahlreiche nicht autorisierte Zahlungsabbuchungen im Sekundentakt registrierte. Obwohl der Mandant die sofortige Sperrung der Karte veranlasste und die Zahlungen nicht persönlich freigab, wollte die Bank für den Schaden nicht haften.

CLLB Rechtsanwälte raten Geschädigten von unautorisierten Zahlungsabbuchungen daher, sich nicht durch ein Standardanschreiben ihrer Bank beeindrucken zu lassen, sondern fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Der betroffene Kunde hat sich daher zur Klage entschlossen. Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage wird das Gericht zu entscheiden haben, ob die Zahlungsanweisungen von dem Mandanten autorisiert wurden oder eben nicht.

Über CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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