Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte die Klage 2017 im Namen von RSF, netzpolitik.org sowie sieben Journalisten und Bloggern erhoben, die selbst regelmäßig investigativ und mithilfe geleakter Daten recherchieren. Darunter sind die netzpolitik.org-Redakteure Markus Beckedahl und Andre Meister, die Investigativjournalisten Peter Hornung (NDR) und Hajo Seppelt (ARD) sowie die IT-Journalisten Holger Bleich, Jürgen Schmidt (c’t) und Matthias Spielkamp, Geschäftsführer von AlgorithmWatch und RSF-Vorstandsmitglied.
„Wenn Journalistinnen und Journalisten geleakte Daten entgegennehmen, machen sie sich nicht strafbar. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist somit ein Erfolg”, sagte RSF-Geschäftsführer Christian Mihr. „Die Ausführungen der Kammer haben Signalwirkung und stellen klar, dass der Datenhehlerei-Paragraf nicht so ausgelegt werden darf, dass dadurch wichtige Teile der Arbeit investigativer Journalistinnen und Reporter sowie ihrer Informantinnen und Helfer kriminalisiert werden. Zusätzliche Klarheit versprechen wir uns durch das weiterhin beim Zweiten Senat anhängige Verfahren. Gleichzeitig appellieren wir an den Gesetzgeber, den Wortlaut der Vorschrift im Sinne der Pressefreiheit nachzubessern und damit mehr Rechtssicherheit herzustellen, sowohl für die Arbeit investigativer Journalistinnen und Journalisten als auch für deren Hilfspersonen und Quellen.“
Der 2015 eingeführte Datenhehlerei-Paragraf 202d Strafgesetzbuch stellt den Umgang mit Daten unter Strafe, die zuvor rechtswidrig erlangt wurden. Die Norm sollte nach Absicht des Gesetzgebers vorrangig den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Nutzerdaten bekämpfen. Aufgrund der ungenauen Formulierung des Gesetzes erfasst sie darüber hinaus aber auch das Sich-Verschaffen, die Überlassung und Verbreitung elektronisch gespeicherter Daten, die von Whistleblowerinnen und Whistleblowern weitergegeben wurden. Auch aufgrund massiver Kritik von Presse-Verbänden beschloss der Bundestag eine Ausnahme für Medienschaffende. Er beschränkte diese jedoch auf berufliche Handlungen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.
Laut Bundesverfassungsgericht „dränge sich auf, dass ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird“. Der Tatbestandsausschluss ziele darauf ab, dass eine journalistische Handlung auch dann nicht unter Strafe gestellt wird, wenn Recherchen gegebenenfalls unergiebig sind und es im Ergebnis nicht zu einer Veröffentlichung kommt.
Die Verfassungsbeschwerden dreier weiterer Beschwerdeführer wurden vom Verfahren abgetrennt und sind noch beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig. Dazu gehören der GFF-Vorsitzende Dr. Ulf Buermeyer sowie ein Anwalt und ein IT-Experte, die jeweils regelmäßig investigativ arbeitende Medien beraten. Von der ausstehenden Entscheidung erhofft sich die GFF eine Klarstellung, dass auch journalistischen Hilfspersonen keine Strafverfolgung droht.
Die Beschwerdeführer wurden in Karlsruhe von Prof. Dr. Katharina de la Durantaye (FU Berlin) und dem Kölner Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Nikolaos Gazeas vertreten, die gemeinsam mit Jun.-Prof. Dr. Sebastian J. Golla (Ruhr-Universität Bochum) die Verfassungsbeschwerde verfassten. Unterstützt wurden sie von Sebastian Thess (HU Berlin) und der Humboldt Law Clinic Internetrecht (HLCI).
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