Nur fünf Stundenkilometer zu schnell – keine Mithaftung des Unfallopfers

Bei Unfällen haftet der Geschädigte nicht allein schon deshalb mit, weil er lediglich fünf km/h zu schnell war. Voraussetzung ist, dass sich diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf den Unfall ausgewirkt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2021 (AZ: 14 S 166/20).

Der Beklagte hatte der Klägerin die Vorfahrt genommen und es kam zum Unfall. Dafür erhielt sie bereits 75 % ihres Schadens ersetzt. Die Versicherung des Beklagten sah ein Mitverschulden der Klägerin von 25 %. Sie begründete dies mit der Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin.

Nachdem das Amtsgericht die Klage auf die letzten 25 % Schadensersatz noch abgewiesen hatte, war die Klägerin vor dem Landgericht erfolgreich. Es entschied, dass die Klägerin Anspruch auf 100 % Schadensersatz hat. Zwar sei die Klägerin statt der erlaubten 30 km/h mit ca. 35 km/h gefahren, diese Überschreitung der Geschwindigkeit führe jedoch nicht zu einer Mithaftung der Klägerin. Sie hätte den Unfall auch nicht mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit vermeiden können. Die so genannte Reaktionszeit sei laut Gutachten bereits „aufgebraucht“ gewesen. Aufgrund des schweren Verkehrsverstoß des Beklagten tritt die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin vollständig zurück.

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