Maßnahmen erforderlich
Die Auswirkungen des Umgangs mit krebserzeugenden Stoffen zeigen sich nicht sofort, sondern meist erst nach vielen Jahren. Deshalb wird das Risiko häufig nicht ausreichend wahrgenommen, wie sich in zahlreichen Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften bei vielen betroffenen Unternehmen zeigt. Abgesehen von der rechtlichen Seite werden dadurch die betroffenen Beschäftigten unnötig hohen Risiken am Arbeitsplatz ausgesetzt. Deshalb müssen Arbeitgeber nach Paragraf 10 der Gefahrstoffverordnung, ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung, je nach Art, Höhe und Dauer der Exposition ein sogenanntes risikobezogenes Maßnahmenkonzept erstellen und umsetzen. Das Konzept besteht aus einem Paket von technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, die strikt in der angegebenen Priorität umgesetzt werden müssen. Zuvor muss überprüft werden, ob die entsprechenden Tätigkeiten auch ohne krebserzeugende Gefahrstoffe durchgeführt werden können (Substitutionspflicht). Begleitend zum Maßnahmenkonzept schreibt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge je nach Höhe der Exposition eine Angebots- oder Pflichtvorsorge vor.
Beenden die Beschäftigten die entsprechende Tätigkeit, müssen Unternehmen ihnen weiterhin eine nachgehende Vorsorge anbieten. Schließlich sind Unternehmen verpflichtet, die exponierten Mitarbeitenden in bestimmten Fällen in einem sogenannten Expositionsverzeichnis erfassen. Dort werden die Expositionshöhe, die Dauer und die Häufigkeit der Tätigkeit festgehalten. „Das Expositionsverzeichnis kann zum Beispiel durch eine Meldung in die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung geführt werden, die sich mit dem Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen, kurz ODIN, verknüpfen lässt. Unsere Expertenteams unterstützen Unternehmen bei der Führung eigener Register oder bei den Einträgen in diese zentralen Datenbanken“, so Brands.
Die Ausnahmen kennen
In bestimmten Fällen sind Unternehmen von diesen strengen Sicherheitsbestimmungen befreit. Das gilt, wenn die Gefährdung durch den Umgang mit haushaltsüblichen Mengen und nur gelegentlicher Nutzung durch geschulte Mitarbeitende gering ist. Zu den Ausnahmen zählen ebenfalls Prozesse in geschlossenen Anlagen, bei denen kein Kontakt zu den krebserzeugenden Stoffen entsteht sowie Labortätigkeiten nach der Laborrichtlinie. „Wir kennen die Branchen, in denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen besteht. Unsere Fachleute beraten Unternehmen, wie sie die Arbeit für ihre Beschäftigten sicher gestalten können und unterstützen bei der Konzeption und Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen. Darüber hinaus bietet TÜV Rheinland auch die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte an“, erklärt Brands.
Hintergrund: Kategorien für krebserzeugende Stoffe
Die oben zitierten Rechtsvorschriften beziehen sich auf krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP). Anders als bei Stoffen der Gruppe 2 ist bei ihnen für den Menschen nachgewiesen oder auf Grundlage von Tierversuchen naheliegend, dass sie krebserzeugend wirken können. Das können beispielsweise bei Schweißarbeiten Chrom-VI- und Nickelverbindungen sein.
Umfassende Informationen zur Arbeitssicherheit finden sich unter www.tuv.com/arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.
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