MEG Milch Board fordert kritischeren Blick auf Großgenossenschaften

Mit Beschluss vom 21.06.2022 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) das durch die MEG Milch Board w. V. angeregte Verfahren gegen Arla Foods eingestellt. Grundlage des Verfahrens war eine Mitteilung der Arla Foods an die Lieferanten, dass infolge gestiegener Energiekosten die Milchauszahlungspreise um einen Cent gekürzt werden.

Die MEG Milch Board w. V. ist über das Ergebnis der Verfahrenseinstellung schon etwas verwundert, da die Kürzung der Milchauszahlungspreise um einen Cent aus Sicht der Erzeuger*innen unzweifelhaft gegen das Verbot der Übernahme unspezifischer Kosten verstößt. Die Energiekosten des Verarbeiters stehen in keinem spezifischen Zusammenhang mit der verkauften Rohmilch. Daher ist es grundsätzlich untersagt, Preisveränderungen in diesem Bereich einseitig auf ein anderes Mitglied der Lieferkette umzulegen.

In dem Fallbericht zur Entscheidung nennt die BLE die wesentlichen Gründe der Entscheidung. Diese sind von einer grundsätzlich wohlwollenden Auslegung der Vorschriften zugunsten der Genossenschaft getragen. Auch die MEG Milch Board w. V. sieht Genossenschaften als eine grundsätzlich geeignete Gesellschaftsform für Erzeuger an, um gemeinsame Verarbeitungs- und Vermarktungsaktivitäten vorzunehmen. Allerdings gilt dies nach Auffassung der MEG Milch Board w. V. nicht für Großgenossenschaften, deren Arbeitsweise sich im Wesentlichen von den Erzeugerinteressen entfernt hat. Die durch die MEG Milch Board w. V. in Auftrag gegebenen Studien insbesondere zur Wertschöpfung der Molkereien, zur wirtschaftlichen Situation der Erzeugerbetriebe und zu den Lieferbeziehungen belegen dies eindeutig. In Ihrer Argumentation berücksichtigt die BLE diese wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse leider nicht.

Problematisch erscheint insbesondere die Aussage, dass die Verwendung von Mitteln in Genossenschaften für die Erzeuger*innen mehr oder weniger belanglos ist, da entweder eine höhere Auszahlung über den einseitig festgelegten Preis erfolgt oder aber eine Investition in die genossenschaftliche Infrastruktur. Beides – so die Aussage der BLE – würde den Erzeuger*innen gleichsam zugutekommen.

In diesem Punkt unterliegt die BLE einem grundlegenden Missverständnis. Investiert die Genossenschaft Gelder in Infrastruktur oder für eigene Belange, so bedeutet dies nicht, dass eine Vermögensmehrung bei den Erzeugern*innen eintritt. Anders als bei Kapitalgesellschaften (beispielsweise der GmbH oder der Aktiengesellschaft) steigt der Wert des Geschäftsanteils des Mitglieds einer Genossenschaft nicht dadurch, dass der materielle Wert des betriebenen Unternehmens steigt. Bei einem Ausscheiden erhält der Erzeuger lediglich den Nominalwert seines Geschäftsanteils ausgezahlt. Ein unter Verwendung seiner Mittel über Jahre hinweg gesteigerter materieller Unternehmenswert fließt eben gerade nicht an das Genossenschaftsmitglied zurück, wenn es sein Mitgliedschaftsverhältnis – aus welchen Gründen auch immer – beendet und schon gar nicht während der Mitgliedschaft. Unabhängig davon, dass der Einbehalt von Geldern, die eigentlich die Erzeuger*innen auf ihren Höfen in Form von höheren Milchpreisen benötigen würden, schon nicht dazu führt, dass die Genossenschaft an Wert gewinnt, wäre damit selbst in letzterem Fall bei dem Genossenschaftsmodel kein Vorteil für die Erzeuger*innen zu verzeichnen.

Genossenschaftlich organisierte Großmolkereien streben zudem Anteile auf dem Weltmarkt an. Hierfür werden häufig Bulkwaren für den Massenabsatz zu geringen Preisen produziert, wodurch für Erzeuger*innen keine gesteigerte Wertschöpfung erzielt wird. Die Annahme der BLE, dass Investitionen den Mitgliedern zu Gute kommen, wäre nur dann zutreffend, wenn Molkereien mit einbehaltenen Geldern die Wertschöpfung der verarbeiteten Produkte steigern würden, was dann wiederum zu erhöhten Auszahlungspreisen für die Erzeuger*innen führen sollte. Gerade dies ist aber nicht der Fall, da der Mechanismus aus Andienungspflicht (keine vertraglich geregelte Menge) und nachträglicher Preisfestsetzung dazu führt, dass keinerlei Anreize für Großgenossenschaften bestehen, die Wertschöpfung zu steigern. Darüber hinaus sind die Auszahlungspreise infolge des herrschenden Systems vollkommen unabhängig von der Wertschöpfung der Molkereien. Dies hat bereits die Wertschöpfungsstudie eindeutig belegt. Umso mehr ist die MEG Milch Board über die verklärte und realitätsfremde Einschätzung der großen Genossenschaften durch Politik und Verwaltung verwundert.

Die MEG Milch Board w. V. erwartet, dass die BLE, wenn sie ihrer Aufgabe der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken effektiv nachkommen möchte, ihren Blick für die Erzeugerbelange schärft und das Marktgeschehen kritisch betrachtet. Die aktuelle Entscheidung bietet hierzu, vor allem in Bezug auf die Begründung, noch erheblichen Spielraum

Links
zu den im Text genannten Studien der MEG Milch Board:
Wertschöpfungsstudie Deutsche Molkereien
Wirtschaftliche Lage und Verschuldung der Milchviehbetriebe in Deutschland
Lieferbeziehungen: Preisbildungsprobleme im Rohmilcherfassungsmarkt

Fallbericht der BLE

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

MEG Milch Board w.V.
Stresemannstraße 24
37079 Göttingen
Telefon: +49 (551) 507649-0
Telefax: +49 (551) 507649-10
http://www.milch-board.de

Ansprechpartner:
Ute Zöllner
Telefon: +49 (551) 50764911
E-Mail: u.zoellner@milch-board.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel